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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 1

(1) Artikel 5 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Verantwortlich für das Zwangseintreibungsverfahren sind eine oder mehrere Personen, die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannt werden; sie haben die Aufgabe, die Zahlungsmahnung zu erstellen und alle darauffolgenden Verfahrensabschnitte zu betreuen.“

Art. 2

(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten sind auf insgesamt 6 Prozent der eingehobenen Beträge festgelegt. Dieser Prozentsatz wird immer auf den zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträgen berechnet. Die Betriebskosten werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:

  1. erfolgt die Einhebung innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, betragen die Kosten 3 Prozent der eingehobenen Beträge,
  2. erfolgt die Einhebung ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, betragen die Kosten 6 Prozent der eingehobenen Beträge.“

Art. 3

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die im Sinne von Absatz 1 festgelegten Betriebskosten werden auf alle Schuldpositionen angewandt, die in den ab 1. Jänner 2020 gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgreich hochgeladenen Lastenlisten enthalten sind. Auf Schuldpositionen in Lastenlisten, deren erfolgreiche Hochladung vor dem 1. Jänner 2020 erfolgt ist, werden weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Betriebskosten angewandt.“

Art. 4

(1) Artikel 11 Absätze 8 und 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Nach der Gewährung des Ratenplans darf die Gesellschaft die Hypothek laut Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, oder die Stilllegung laut Artikel 86 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, nur dann eintragen lassen, wenn die erste Rate innerhalb der vom Zahlungsplan vorgesehenen Frist nicht gezahlt wurde oder wenn der Anspruch auf Ratenzahlung im Sinne von Absatz 9 dieses Artikels wegfällt. Stilllegungen und Hypotheken, die vor der Gewährung des Ratenplans eingetragen wurden, bleiben auf jeden Fall aufrecht. Nach der Gewährung eines Ratenplans können keine neuen Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit der Begleichung der ersten Rate dürfen die bereits eingeleiteten Zwangsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, vorausgesetzt, dass noch keine Versteigerung mit positivem Ausgang stattgefunden hat oder der Antrag auf Zuweisung noch nicht hinterlegt worden ist oder dass der Dritte noch keine positive Erklärung abgegeben hat oder noch keine Maßnahme zur Zuweisung der gepfändeten Forderungen erlassen wurde.

9. Wird die erste Rate oder werden fünf Raten, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, oder die gesamten Raten des Ratenplans, sollten es weniger als fünf sein, nicht fristgerecht gezahlt, verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten und kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch eingehoben werden. Die Schuld kann erneut in Raten aufgeteilt werden, falls bei der Einreichung des neuen Antrags die überfälligen Raten des vorherigen, nicht eingehaltenen Ratenplans vollständig beglichen sind. In diesem Fall kann der neue Aufschubplan in eine Höchstzahl an Raten aufgeteilt werden, die der Anzahl an Raten entspricht, deren Zahlungsfrist bei Einreichung des Antrags noch nicht abgelaufen ist. Die Einschränkungen laut Absatz 8 bleiben aufrecht.”

Art. 5

(1) Artikel 13 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Das Gesuch um Rückerstattung ist an die Gesellschaft zu richten und muss bei sonstiger Nichtigkeit begründet, unterzeichnet und mit dem Nachweis der erfolgten Zahlung der Beträge, für welche die Rückerstattung beantragt wird, versehen sein. Die entsprechenden Formulare sind bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich. Entsteht das Recht auf Rückerstattung nach der Gewährung einer Entlastungsmaßnahme seitens des Landes, so nimmt die Gesellschaft die Rückerstattung auch ohne Einreichung eines Gesuchs vor.“

Art. 6  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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