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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 1

(1) Artikel 5 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Verantwortlich für das Zwangseintreibungsverfahren sind eine oder mehrere Personen, die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannt werden; sie haben die Aufgabe, die Zahlungsmahnung zu erstellen und alle darauffolgenden Verfahrensabschnitte zu betreuen.“