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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 5

(1) Artikel 13 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Das Gesuch um Rückerstattung ist an die Gesellschaft zu richten und muss bei sonstiger Nichtigkeit begründet, unterzeichnet und mit dem Nachweis der erfolgten Zahlung der Beträge, für welche die Rückerstattung beantragt wird, versehen sein. Die entsprechenden Formulare sind bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich. Entsteht das Recht auf Rückerstattung nach der Gewährung einer Entlastungsmaßnahme seitens des Landes, so nimmt die Gesellschaft die Rückerstattung auch ohne Einreichung eines Gesuchs vor.“