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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 2

(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten sind auf insgesamt 6 Prozent der eingehobenen Beträge festgelegt. Dieser Prozentsatz wird immer auf den zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträgen berechnet. Die Betriebskosten werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:

  1. erfolgt die Einhebung innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, betragen die Kosten 3 Prozent der eingehobenen Beträge,
  2. erfolgt die Einhebung ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, betragen die Kosten 6 Prozent der eingehobenen Beträge.“