(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 49 und 51 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 3.000,00 Euro und höchstens 17.500,00 Euro verhängt.
(2) Bei Nichteinhaltung der Bestimmung des Artikels 59 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.
(3) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Öffnungszeiten und Turnusdienste und über die Preisauszeichnung wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro verhängt.
(4) Wird eine Tankstelle ohne Genehmigung errichtet oder betrieben, verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Schließung der Anlage und die Beseitigung aller Einrichtungen und Tanks auf Kosten des Betreibers der widerrechtlichen Anlage.
(5) Wer widerrechtlich Treibstoff von einer betriebsinternen Tankstelle bezieht, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro belegt. Bei Wiederholung wird die Genehmigung für die betriebsinterne Tankstelle widerrufen.
(6) Die Übertretung der Bestimmungen des Artikels 52 durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, oder durch Nichteinhaltung der Auflagen laut Absatz 3 Buchstabe f) desselben Artikels wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres oder die Schließung der betreffenden Tankstelle für die Dauer von 60 Tagen.
(7) Bei Übertretung der Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 2 wird eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro verhängt. Für die Übertretungen laut diesem Absatz ist das Land zuständig.
(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel, mit Ausnahme der in Absatz 7 vorgesehenen Fälle, ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.