(1) Der Einzelhandel mit festem Standort, der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder die Ausübung einer besonderen Verkaufsform im Einzelhandel ohne die vorgeschriebene Berechtigung, ohne die gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Zweckbestimmung der Räume oder ohne die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro und der Anordnung zur sofortigen Einstellung der Verkaufstätigkeit geahndet.
(2) Jede weitere Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 3., 4., 6., 7., 10. und 11. Abschnitt wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro, geahndet.
(3) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung der Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 3., 4., 6., 7. 2. Teil, 10. und 11. Abschnitt kann die Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen angeordnet werden und wird die betreffende Verwaltungsstrafe bis zum Fünffachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages erhöht.
(4) Auf jeden Fall wird die sofortige Einstellung der außerordentlichen Verkäufe verfügt, die in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung erfolgen.
(5) Der Rückfall liegt vor, wenn dieselbe Übertretung in einem Zeitraum von 365 Tagen zweimal begangen wird, auch wenn die betreffende Geldbuße gezahlt wurde.
(6) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.
(7) Die dem Land zustehende Zuständigkeit für Strafen in Zusammenhang mit der Führung des Verzeichnisses der Handelsbetriebe und mit den auf Staats- und auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen über den Handel ist der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen, der auch die Erträge aus diesen Strafen zufließen.