(1) Der Handel auf öffentlichem Grund ohne Berechtigung, ohne Standplatzkonzession oder ohne die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 sowie der Handel auf Flughäfen, Bahnhöfen oder Autobahnen ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Betreibers wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro und mit der vorbeugenden Beschlagnahme und der nachfolgenden Einziehung der Ausrüstung und der Waren im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, geahndet.
(2) Die Missachtung der von der Gemeinde für den Handel auf öffentlichem Grund festgelegten Einschränkungen und Verbote, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro geahndet. 28)
(3) Fällt die gemäß Artikel 31 durchgeführte Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage negativ aus, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt.
(4) Wird die Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund bei Abwesenheit des Inhabers/der Inhaberin von Personen ausgeübt, die weder Angestellte noch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind, wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.
(5) Für jede andere Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 5., 10. und 11. Abschnitt, wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.
(6) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung der Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels – dies gilt nicht für den von Absatz 3 vorgesehenen Fall – kann die Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen angeordnet werden und die betreffende Verwaltungsstrafe wird bis zum Fünffachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages erhöht.
(7) Der Rückfall liegt vor, wenn dieselbe Übertretung in einem Zeitraum von 365 Tagen zweimal begangen wird, auch wenn die betreffende Geldbuße mittels Abgeltung gezahlt wurde.
(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.