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Beschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 597
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für Anschlüsse an das Stromnetz (abgeändert mit Beschluss Nr. 149 vom 08.03.2022 und Beschluss Nr. 1146 vom 19.12.2023)

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für Anschlüsse an das Stromnetz

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für:

a) neue Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere und umweltfreundlichere Stromversorgung möglich ist,

b) neue Anschlüsse, Austausch oder Verstärkung von Anlagen zur Stromversorgung im ländlichen Siedlungsgebiet,

c) unterirdische Verlegung von Freileitungen für Mittel- und Niederspannung in den Naturparks, im Nationalpark Stilfserjoch und in den Natura-2000-Gebieten,

d) Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Almen: alle natürlichen Dauergrünlandflächen, die im Handbuch des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Bauten und Anlagen,

b) Schutzhütten: im vom Landesfunktionsbereich Tourismus geführten Schutzhüttenverzeichnis eingetragene Gebäude,

c) Anlagen zur Stromversorgung im ländlichen Siedlungsgebiet: Anlagen zur Stromversorgung, durch Netzanschluss, ganzjährig bewohnter oder bewirtschafteter landwirtschaftlicher Gebäude, Erstwohnungen und Betriebsgebäude in Gebieten von Gemeinden oder Fraktionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 300 Einwohnern je km² und mit weniger als 5.000 Einwohnern,

d) neue Anschlüsse: Stromanschlüsse von bisher nicht an das Stromnetz angeschlossenen Almen, Schutzhütten, landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen und Betriebsgebäuden.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind alle Stromverteilerunternehmen, die in Südtirol die Maßnahmen laut Artikel 1 durchführen.

Artikel 4
Allgemeine Voraussetzungen

1. Nicht zulässig sind Beitragsanträge für förderfähige Maßnahmen, deren veranschlagte Anschlusskosten pro Abnehmer niedriger als 1.638,00 Euro (ohne MwSt.) sind bzw. unter den standardisierten Netzanschlusskosten pro Abnehmer liegen, die von der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) festgelegt werden.

2. Mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen, müssen die Beitragsanträge vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

3. Es werden keine Beiträge für Leitungen und Anlagen gewährt, die ausschließlich dem Transport von Strom aus eigenen Anlagen dienen.

4. Die Transformatoren, die im eingereichten Projekt angegeben sind und für die der Beitrag beantragt wurde, müssen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (sog. „Ökodesign Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, in geltender Fassung, entsprechen.

5. Die Beiträge für Mittelspannungsanlagen können nur gewährt werden, nachdem der Antrag auf Ermächtigung zum Bau und zum Betrieb der entsprechenden Elektroanlagen beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht worden ist.

Artikel 5
Zulässige und nicht zulässige Kosten

1. Folgende Kosten sind zulässig:

a) die Kosten für Arbeiten und Materialien, die in der geltenden Preisliste der Landesabteilungen Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mit den dort vorgesehenen Höchstbeträgen aufgelistet sind,

b) die Kosten für Planung, Machbarkeitsstudien und Bauleitung bis zu insgesamt fünf Prozent der zulässigen Kosten ohne MwSt.

2. Nicht zulässig sind Kosten für Enteignungen, Dienstbarkeiten, Erschließungen, Ankauf von Grundstücken, Entschädigungen oder andere Finanzaufwendungen und Verwaltungsspesen.

Artikel 6
Ausmaß der Beiträge

1. Die Beiträge werden in folgendem prozentualen Ausmaß der zugelassenen Kosten gewährt:

a) neue Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten: 40 Prozent,

b) Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen: 50 Prozent,

c) neue Anschlüsse, Austausch oder Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet: 25 Prozent,

d) unterirdische Verlegung von Freileitungen für Mittel- und Niederspannung in den Naturparks, im Nationalpark Stilfserjoch und in den Natura-2000-Gebieten: 50 Prozent.

Artikel 7
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art, die in staatlichen Bestimmungen bzw. in anderen Bestimmungen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, bis zum Höchstausmaß von 80 Prozent des gesamten Beitrages kumulierbar.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt verfasst und samt den erforderlichen Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten, mit Ausnahme der Anträge für Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen, an folgende PEC-Adresse übermittelt werden: energie.energia@pec.prov.bz.it.

2. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen.

3. Im Beitragsantrag müssen die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein. Der Antragsteller muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.

4. Den Beitragsanträgen ist ein technischer Bericht mit folgenden Angaben beizulegen:

a) Beschreibung des Bauvorhabens mit Angabe der Art der Leitungen und der jeweiligen Längen, der Umspannkabinen und der Transformatoren,

b) Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 und Mappenauszug mit eingezeichneter Anlage,

c) Kostenvoranschlag für Materialien und Arbeiten, gemäß der geltenden Preisliste der Landesabteilungen Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Landesagentur für Umwelt, mittlerweile als Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bezeichnet.

5. Für Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss ein Zeitplan mit den jährlich anfallenden Kosten beigelegt werden.

6. Unvollständige Anträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung des Amtes zu vervollständigen. Anderenfalls werden sie abgewiesen und archiviert.

7. Anträge auf mit Mehrkosten verbundene Änderungen in Zusammenhang mit bereits vorgelegten Beitragsanträgen müssen vor Baubeginn und vor der Gewährung des Beitrags für den ursprünglichen Antrag beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden, und zwar versehen mit der entsprechenden Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

Artikel 9
Genehmigung der Beiträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz genehmigt die Gewährung der Beiträge für die eingereichten Anträge und zwar mit Bezug auf die im Kostenvoranschlag und im Zeitplan angegebenen Kosten. Die Anträge müssen vollständig sein und werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die verfügbaren Mittel erschöpft sind.

Artikel 10
Auszahlung der Beiträge

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt samt den erforderlichen Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen an folgende PEC-Adresse übermittelt werden: energie.energia@pec.prov.bz.it.

2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden der Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

3. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, müssen die Begünstigten die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und in dem über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungs-antrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen. In den Rechnungen muss zudem der Projekt-Code CUP angeführt werden.

5. Dem Auszahlungsantrag müssen die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen, welche bestätigen, dass die Transaktion durchgeführt wurde.

6. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach dem Tag der Antragsstellung ausgestellt worden sein, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen. Die Rechnungen für die Planung, für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein Datum aufweisen, das vor jenem der Antragsstellung liegt, da es sich um notwendige vorbereitende Tätigkeiten vor Einreichung des Beitragsantrags handelt.

7. Die Rechnungen müssen auf die Begünstigten ausgestellt sein.

8. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.

9. Die Beiträge werden in einmaliger Form ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend reduziert.

10. Bei unvollständigen Anträgen, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, kann der gewährte Beitrag nicht ausgezahlt werden und muss deshalb widerrufen werden. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.

Artikel 11
Änderungen in der Auszahlungsphase

1. In der Auszahlungsphase sind unwesentliche Änderungen innerhalb der verschiedenen Ausgabenpositionen der anerkannten Kosten sowie unwesentliche Projektabweichungen zulässig.

Artikel 12
Pflichten der Begünstigten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet: a) innerhalb von 60 Tagen sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf des Beitrags haben können,

b) dem Landesamt für Energie und Klimaschutz sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Auszahlung der Beiträge für notwendig erachtet, sowie den Zugang zu den geförderten Anlagen und Bauten zu gewährleisten,

c) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.

Artikel 13
Kontrollen

1. Das Landesamt für Energie und Klimaschutz führt an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge Stichprobenkontrollen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Festlegung der zu kontrollierenden Anträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugszeitraum ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:

a) der Wahrheitsgehalt der Eigenbescheinigungen,

b) das Erreichen der Zielsetzungen laut Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, im Rahmen einer Abnahmeprüfung zur Feststellung der fachgerechten Ausführung und Funktionalität der Maßnahme.

Artikel 14
Widerruf der Beiträge

1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder falsche Erklärungen abgegeben wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

2. Kann die Stichprobenkontrolle aus Verschulden des Begünstigten nicht durchgeführt werden, so wird der gewährte Beitrag widerrufen und der Begünstigte muss ihn gegebenenfalls zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

 

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