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m) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2019, Nr. 41)
Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 8. Februar 2019, Nr.  6.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen und die den Ressorts zugeordneten Aufgabenbereiche.

(2) Diese Verordnung stützt sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und überträgt den Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung, die jeweiligen Aufgabenbereiche, die laut dem genannten Landesgesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.

(3) Die Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen nehmen in den durch Absatz 2 übertragenen Aufgabenbereichen die den Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen vorbehaltenen Verwaltungsbefugnisse wahr.

(4) Die Landesregierung kann im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und soweit erforderlich, detaillierte Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Aufgaben der Direktoren und Direktorinnen der entsprechenden Ressorts erlassen.

(5) Um die Lesbarkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als Anlage A und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, als Anlage 1 bezeichnet.

Art. 2 (Bezeichnung der Ressorts)

(1) Das Ressort Wirtschaft, Innovation und Europa der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung“.

(2) Das Ressort Italienische Kultur, Wohnungsbau, Hochbau und Vermögen der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie“.

(3) Das Ressort Raumentwicklung, Umwelt und Energie der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege“.

(4) Das Ressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration“.

(5) Das Ressort Familie und Informatik der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau“.

(6) Das „Ressort Denkmalpflege, Museen, Verkehrsnetz und Mobilität“ der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität“.

(7) Das „Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bevölkerungsschutz und Gemeinden“ der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz“.

(8) Das „Ressort Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit“ erhält die Bezeichnung „Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften“.

(9) Es wird das „Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen“ errichtet.

Art. 3 (Generalsekretariat des Landes)

(1) Die Führungsstruktur Abteilung Örtliche Körperschaften unter Ziffer 7. des Ressorts Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz der Anlage 1 wird dem Generalsekretariat des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe j) zugewiesen wird. Unter dem besagten Ressort wird die Ziffer 7. gestrichen.

(2) Der Führungsstruktur Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Buchstabe a) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 wird das „Frauenbüro“ zugeordnet.

(3) Die Führungsstruktur Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen unter Buchstabe g) der Generaldirektion des Landes der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Generalsekretariat des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe k) zugewiesen wird. Unter der Generaldirektion wird der Buchstabe g) gestrichen.

(4) Die Führungsstruktur Abteilung 5. Finanzen unter Buchstabe c) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben der Generaldirektion des Landes zugeordnet. Unter dem Generalsekretariat wird der Buchstabe c) gestrichen.

Art. 4 (Generaldirektion des Landes)

(1) Der aufgrund von Artikel 3 Absatz 6 der Generaldirektion des Landes zugeordneten Führungsstruktur Abteilung 5. Finanzen wird der Buchstabe h) zugewiesen.

(2) Die Führungsstruktur Abteilung Informationstechnik unter Ziffer 9. des Ressorts Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben der Generaldirektion des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe i) zugewiesen wird. Unter dem besagten Ressort wird die Ziffer 9. gestrichen.

(3) Der Generaldirektion des Landes wird die Führungsstruktur „Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen“ zugeordnet, welcher der Buchstaben j) zugewiesen wird.

Art. 5 (Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung)

(1) Die Führungsstruktur Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation laut Punkt 34.3 der Abteilung 34. Innovation, Forschung und Universität der Anlage 1 wird direkt dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften zugeordnet. Unter der besagen Abteilung wird der Punkt 34.3 gestrichen.

(2) Die Führungsstruktur Abteilung Museen unter Ziffer 42. des Ressorts Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität wird dem Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung mit den dort beschriebenen Aufgaben zugeordnet. Unter dem Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität wird die Ziffer 42. gestrichen.

(3) Dem Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung wird direkt die Führungsstruktur Amt für Sport des Ressorts Gesundheit, Breitband und Genossenschaften der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben zugeordnet. Unter letzterem Ressort wird das besagte Amt gestrichen.

(4) Die Führungsstruktur Abteilung Wirtschaft unter Ziffer 35. des Ressorts Europa, Sport, Innovation und Forschung der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration derselben Anlage zugeordnet. Davon ausgenommen ist die Führungsstruktur „Funktionsbereich Tourismus“, welche mit den entsprechenden Aufgaben direkt dem Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz zugeordnet wird. Unter dem Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung wird die Ziffer 35. gestrichen.

(5) Bei der Abteilung Wirtschaft laut Ziffer 35 der Anlage A werden die Aufgaben „Tourismus“, „Alpinwesen und Skipisten“, „Tourismusförderung“, „Reisebüros, touristische Berufe“ und „Gastgewerbe“ gestrichen.

(6) Beim Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung wird zudem in der Anlage 1 folgender Punkt eingefügt:

„Betrieb Landesmuseen“.

Art. 6 (Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie)

(1) Die Führungsstruktur Abteilung Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz unter Ziffer 29. des Ressorts Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie zugeordnet. Unter dem Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege wird die Ziffer 29. gestrichen.

(2) Die Führungsstruktur Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens des Ressorts Italienische Kultur, Umwelt und Energie der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben direkt dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften zugeordnet. Unter dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie wird dieses Amt gestrichen.

(3) Die Führungsstruktur Abteilung Wohnungsbau unter Ziffer 25. des Ressorts Italienische Kultur, Umwelt und Energie der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau zugeordnet. Unter dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie ist die Ziffer 25. gestrichen.

(4) Die Führungsstruktur Abteilung Hochbau und technischer Dienst unter Ziffer 11. des Ressorts Italienische Kultur, Umwelt und Energie der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen laut Artikel 2 Absatz 9 zugeordnet. Unter dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie wird die Ziffer 11. gestrichen.

(5) Die Führungsstruktur Abteilung Vermögensverwaltung unter Ziffer 6. des Ressorts Italienische Kultur, Umwelt und Energie der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen zugeordnet. Unter dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie ist die Ziffer 6. gestrichen.

(6) Die Führungsstruktur Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster unter Ziffer 41. des Ressorts Italienische Kultur, Umwelt und Energie der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen zugeordnet. Unter dem Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie ist die Ziffer 41. gestrichen.

(7) Beim Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie wird zudem in der Anlage 1 folgender Punkt eingefügt:

„Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus“.

Art. 7 (Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege)

(1) Die Führungsstruktur Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13. des Ressorts Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege zugeordnet. Unter dem Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität ist die Ziffer 13. gestrichen.

(2) Die Abteilung laut Ziffer 28. der Anlage A erhält die italienische Bezeichnung „Natura, paesaggio e sviluppo del territorio“.

Art. 8 (Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration)

(1) Die Führungsstruktur Abteilung Arbeit unter Ziffer 19. des Ressorts Gesundheit, Breitband und Genossenschaften der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration zugeordnet. Unter dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften ist die Ziffer 19. gestrichen.

(2) Beim Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration wird zudem in der Anlage 1 folgender Punkt eingefügt:

„Arbeitsförderungsinstitut“.

Art. 9 (Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau)

(1) Die Führungsstruktur Abteilung Soziales unter Ziffer 24. des Ressorts Gesundheit, Breitband und Genossenschaften der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau zugeordnet. Unter dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften ist die Ziffer 24. gestrichen.

(2) Beim Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau werden zudem in der Anlage 1 folgende Punkte eingefügt:

„Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau“,

„Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung“,

„Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol“.

Art. 10 (Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften)

(1) Die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 direkt dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften zugeordnete Führungsstruktur Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation hat folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
  2. Realisierung der Hauptleitungen und der letzten Meile des Landesglasfasernetzes
  3. Realisierung der Anbindungen der öffentlichen Einrichtungen
  4. Realisierung von Hotspots und Wireless-Abdeckungen mit Satellitentechnik
  5. ordentliche, vorbeugende und außerordentliche Instandhaltung des Landesnetzes
  6. Beratung und technische Unterstützung für die Realisierung der letzten Meilen auf Gemeindeebene
  7. Beseitigung von Umweltschäden
  8. Neu- und Ausbauten von Entsorgungsanlagen
  9. Erschließung von Gewerbegebieten von Landesinteresse.

(2) Beim Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften werden zudem in der Anlage 1 folgende Punkte eingefügt:

„Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana“,

„Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol“.

Art. 11 (Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen)

(1) Dem Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen wird die Führungsstruktur „Sonderauftrag Krankenhaus Bozen“ zugeordnet.

Art. 12 (Anpassungen)

(1) Die Anlage A und die Anlage 1 werden aufgrund der Anpassungen laut diesem Dekret sinngemäß abgeändert, wobei in der Anlage 1 folgende Ressorts mit den zugewiesenen Führungsstrukturen eingefügt beziehungsweise aufgelistet sind:

  1. Generalsekretariat des Landes,
  2. Generaldirektion des Landes,
  3. Ressort Europa, Sport, Innovation und Forschung,
  4. Ressort Italienische Kultur, Umwelt und Energie,
  5. Ressort Italienische Bildungsdirektion,
  6. Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege,
  7. Ressort Deutsche Bildungsdirektion,
  8. Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration,
  9. Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau,
  10. Ressort Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion,
  11. Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität,
  12. Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz,
  13. Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften,
  14. Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden mit Wirkung vom 1. Februar 2019 angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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