(1) Die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 direkt dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften zugeordnete Führungsstruktur Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation hat folgende Aufgaben:
(2) Beim Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften werden zudem in der Anlage 1 folgende Punkte eingefügt:
„Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana“,
„Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol“.