(1) Die Führungsstruktur Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13. des Ressorts Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege zugeordnet. Unter dem Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität ist die Ziffer 13. gestrichen.
(2) Die Abteilung laut Ziffer 28. der Anlage A erhält die italienische Bezeichnung „Natura, paesaggio e sviluppo del territorio“.