(1) Der aufgrund von Artikel 3 Absatz 6 der Generaldirektion des Landes zugeordneten Führungsstruktur Abteilung 5. Finanzen wird der Buchstabe h) zugewiesen.
(2) Die Führungsstruktur Abteilung Informationstechnik unter Ziffer 9. des Ressorts Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben der Generaldirektion des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe i) zugewiesen wird. Unter dem besagten Ressort wird die Ziffer 9. gestrichen.
(3) Der Generaldirektion des Landes wird die Führungsstruktur „Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen“ zugeordnet, welcher der Buchstaben j) zugewiesen wird.