(1) Die Wählerin/Der Wähler unterschreibt unter dem Gesetzesvorschlag, der die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden ihr/sein Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten er/sie eingetragen ist, angegeben. 23)
(2) Die Unterschrift der Wählerin/des Wählers wird beglaubigt:
(3) Die Beglaubigung kann auch alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften bei Angabe der Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften umfassen.
(4) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Antragsteller die entsprechenden Blätter beim Präsidium des Landtages.