(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens besteht aus einem in italienischer und deutscher Sprache abgefassten Gesetzesvorschlag, gegliedert in Artikel, und einem Begleitbericht, der Zweck und Inhalt erläutert; sofern neue oder höhere Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, ist der Finanzierungsbedarf und der Weg zur Kostendeckung anzugeben.
(2) Der Antrag muss von wenigstens drei Personen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Dem Antrag sind die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zum Zwecke der Vidimierung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär des Landtages oder eine von ihr/ihm beauftragte Person beizulegen.
(3) Die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter müssen den Text des Gesetzesvorschlages wiedergeben und fortlaufend nummeriert sein.