(1) Das Präsidium des Landtages überprüft und zählt die Unterschriften, um die Zulässigkeit des Volksbegehrens festzustellen.
(2) Das Volksbegehren wird für nicht zulässig erklärt, wenn
(3) Wird festgestellt, dass das Volksbegehren zulässig ist, weist die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident den Gesetzesvorschlag dem nach Sachgebiet zuständigen Gesetzgebungsausschuss zu. Nach erfolgter Behandlung seitens des Gesetzgebungsausschusses oder jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten ab der Zuweisung, ohne dass der Ausschuss die Behandlung des Gesetzesvorschlages abgeschlossen hat, wird dieser als erster Punkt auf die Tagesordnung der darauffolgenden Landtagssitzung gesetzt. Der Landtag muss dann innerhalb von weiteren sechs Monaten die Behandlung des Gesetzesvorschlages abschließen.
(4) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder der Umstände, die Anlass für das Volksbegehren waren, können die Antragstellenden dasselbe durch eine begründete Mitteilung an das Präsidium des Landtages zurückziehen. Die Mitteilung über den Rückzug kann solange vorgelegt werden, bis der Landtag über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt hat. Besagte Mitteilung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.