(1) Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Bautätigkeit, einschließlich der freien Bautätigkeit, aus, indem sie auch prüft, ob die Erklärungen und Bescheinigungen zu den Projekten wahrheitsgetreu sind und ob die Tätigkeiten und Eingriffe, die mit landschaftsrechtlicher Genehmigung, Baugenehmigung, Zertifizierter Meldung des Tätigkeitbeginns (ZeMeT) oder Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt werden, den dort angeführten Angaben entsprechen.
(2) Die Gemeinde nimmt eine Sachkontrolle am Inhalt der BBM, der ZeMeT, der Anträge auf Baugenehmigung sowie der Mitteilung der Bezugsfertigkeit vor.
(3) 178)