(1) Die Flächenwidmungsbescheinigung enthält die Raumordnungsvorschriften für die betreffende Liegenschaft und es wird damit bestätigt, dass alle Strafvorschriften gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, in geltender Fassung, befolgt wurden.
(2) Die Flächenwidmungsbescheinigung muss von der Gemeinde innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Einbringung des entsprechenden Antrages ausgestellt werden. Sie ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig, sofern die Raumplanungsinstrumente in dieser Zeit nicht geändert werden, was aus einer Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenossen/ Teilungsgenossinnen hervorgeht.
(3) 176)
(4) Falls die genannte Bescheinigung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgestellt wird, kann sie durch eine Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenossen/Teilungsgenossinnen ersetzt werden, mit der bestätigt wird, dass der Antrag gestellt wurde und welche Flächenwidmung laut den als Entwurf beschlossenen oder endgültig genehmigten Raumplanungsinstrumenten für die Liegenschaft gilt oder dass diese Instrumente fehlen oder dass in dem als Entwurf beschlossenen allgemeinen Planungsinstrument der Erlass von Durchführungsinstrumenten vorgeschrieben ist.
(5) 177)