(1) Wesentliche Änderungen zum genehmigten Projekt sind solche, durch die, auch einzeln:
(2) Die in Absatz 1 angeführten Änderungen gelten im Sinne und für die Rechtswirkungen der Artikel 88 und 91 als vollständig von der Genehmigung abweichend, wenn die Liegenschaft wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, architektonischen, archäologischen, landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung Bindungen unterliegt oder in einem vom Staat oder vom Land ausgewiesenen Park oder Schutzgebiet liegt. Alle anderen Maßnahmen an diesen Liegenschaften, die unter jene laut den Anhängen D und E fallen, gelten als wesentliche Änderungen.