In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 17 (Grundsatz der Einschränkung  des Bodenverbrauchs) 18)   delibera sentenza

(1) Unter Bodenverbrauch versteht man die Maßnahmen zur Versiegelung, Erschließung und Bebauung.

(2) Bodenverbrauch außerhalb des Siedlungsgebietes, welcher nicht mit landwirtschaftlicher Tätigkeit verbunden ist, darf nur dann zugelassen werden, wenn er notwendig ist und es dazu keine wirtschaftlich und ökologisch vernünftigen Alternativen durch Wiederverwendung, Wiedergewinnung, Anpassung oder Verdichtung bestehender Siedlungen gibt, auch durch Enteignung von Liegenschaften, welche nicht gemäß den Entwicklungszielen der Gemeindeplanung genutzt werden. Die entsprechenden Maßnahmen müssen mit spezifischem Bezug auf das Bestehen dieser Bedingungen begründet werden.

(3) Das Siedlungsgebiet wird im Gemeindeentwicklungsprogramm laut Artikel 51 abgegrenzt und umfasst erschlossenes Gebiet sowie jene Flächen, die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft für die Siedlungsentwicklung innerhalb der Laufzeit des Programms vorgesehen werden.

(4) Sofern in diesem Gesetz oder in der Landschaftsplanung nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind in den Natur- und Agrargebieten laut Artikel 13 keine Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) und keine urbanistisch relevanten Nutzungsänderungen von Gebäuden zulässig. Die Errichtung unterirdischer Baumasse ist zulässig, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen. Der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Gebäude am selben Standort oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern, sofern die Bestandsfläche ordnungsgemäß entsiegelt wird und mit derselben Nutzung und, außer bei Vorhandensein von hygienisch-gesundheitlichen Gründen, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, ist zulässig. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist der Wiederaufbau an einem anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet innerhalb desselben Gemeindegebiets und in nächstgelegener geeigneter Lage nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen und wenn die verbindliche Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft eingeholt wurde. Für bestehende Gebäude im alpinen Grünland ist der Wiederaufbau gemäß dem vorhergehenden Satz auch an einem anderen Standort im alpinen Grünland innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage zulässig. 19)

(5) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m3 im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m3 erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Diese Pflicht besteht nicht, falls die zusätzliche Baumasse für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort  oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern oder, bei Verlegung des Gebäudes gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ausschließlich am neuen Standort im verbauten Ortskern oder direkt daran angrenzend, mit derselben Zweckbestimmung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut diesem Absatz herangezogen. 20)

(5/bis) Die Erweiterungsmöglichkeit laut Absatz 5 ist für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude nicht anwendbar. 21)

(6) Mit Durchführungsverordnung, die nach Einholung der obligatorischen Stellungnahme des zuständigen Gesetzgebungsausschusses genehmigt wird, werden Anwendungsrichtlinien festgelegt, mit denen:

  1. das Siedlungsgebiet im Gemeindeentwicklungsprogramm laut Artikel 51 abgegrenzt und der Bodenverbrauch zahlenmäßig erfasst und überwacht wird,
  2. durch die Planung auf Gemeindeebene die Restbaukapazität im bereits erschlossenen Gebiet erfasst wird, das heißt, die noch bebaubaren Grundstücke und die öffentliche und private Bausubstanz, die nicht oder zu wenig genutzt wird und für eine Wiedergewinnung oder Wiederverwendung geeignet ist,
  3. Anreize zur Wiederbelebung der Ortskerne und zur städtebaulichen Umgestaltung und baulichen Sanierung geschaffen werden, auch durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Verbesserung der architektonischen Qualität und der Bodendurchlässigkeit, wobei der Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorrang gegeben wird; zu diesem Zwecke können Maßnahmen vorgesehen werden, um die Nutzung von Bestandsliegenschaften laut Absatz 2 zu fördern und ökonomisch attraktiver zu gestalten.

(7) Sind die Wiedergewinnungsmaßnahmen für denkmalgeschützte Wohngebäude, welche im Landwirtschaftsgebiet bestehen, laut Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege mit der Notwendigkeit der Erhaltung unvereinbar, so ist die Errichtung eines eigenen Gebäudes in unmittelbarer Nähe in gleichem Ausmaß, jedoch im Höchstausmaß von 700 m³, unter Beachtung des Ensembleschutzes gestattet.

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
19)
Art. 17 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, später durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5,  und durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und durch Art. 3 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, so geändert.
20)
Art. 17 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, ersetzt, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und durch Art. 3 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
21)
Art. 17 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionJ
ActionActionK
ActionActionL
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionActiond) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionLANDSCHAFT
ActionActionRAUMORDNUNG
ActionActionNACHHALTIGKEIT DER RAUMENTWICKLUNG
ActionActionArt. 17 (Grundsatz der Einschränkung  des Bodenverbrauchs)   
ActionActionArt. 18 (Gebietsausstattung und Siedlungsqualität)
ActionActionArt. 19 (Planungsmehrwert)
ActionActionArt. 20 (Raumordnungsvereinbarungen)
ActionActionArt. 21 (Verordnungen zur Raumordnung  und zum Bauwesen)   
ActionActionGEBIETSNUTZUNG
ActionActionWOHNUNGEN FÜR ANSÄSSIGE
ActionActionPLANUNGSINSTRUMENTE
ActionActionEINGRIFFSGENEHMIGUNGEN
ActionActionAUFSICHT, HAFTUNG UND SANKTIONEN
ActionActionVERWALTUNGSREKURSE
ActionActionÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionTätigkeiten und Maßnahmen, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben ist  
ActionActionTätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist
ActionActionFreie Baumaßnahmen
ActionActionMaßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist
ActionActionMaßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist   
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
ActionActionM
ActionActionN
ActionActionO
ActionActionP
ActionActionQ
ActionActionR
ActionActionS
ActionActionT
ActionActionU
ActionActionV
ActionActionW
ActionActionX
ActionActionY
ActionActionZ
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis