(1) Die Gemeinden gewährleisten die mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Mindeststandards der Gebiets- und funktionalen Ausstattung, die erforderlich sind, um ein angemessenes Niveau an Siedlungsqualität zu erreichen. Die Gemeinden gewährleisten überdies die zusätzlichen primären und sekundären Erschließungsanlagen.
(2) Primäre Erschließungsanlagen sind:
(3) Sekundäre Erschließungsanlagen sind:
(4) Das Land und die Gemeinden verfolgen mit den Planungsinstrumenten und den Beratungsorganen, mit besonderem Augenmerk auf die öffentlichen Räume, die Bewahrung bzw. Erreichung eines hohen Niveaus an Siedlungsqualität in Hinsicht auf: