(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der von diesem Gesetz vorgegebenen Bestimmungen Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Gemeindeplan, in einem Durchführungsplan oder im einheitlichen Strategiedokument der Gemeinde bereits vorgesehen sind oder im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung vorgesehen werden. 24)
(2) Die Raumordnungsvereinbarungen entsprechen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Publizität und der angemessenen Transparenz der damit verbundenen Voraussetzungen und öffentlichen und privaten Begünstigungen und enthalten die konkrete Begründung für das Vorliegen eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses.
(3) In den Raumordnungsvereinbarungen können folgende Leistungen oder Gegenleistungen vorgesehen werden:
- Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die Vertragspartner seit wenigstens fünf Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften, Schaffung oder Abtretung von Baurechten durch Ausweisung von Baugebieten innerhalb des Siedlungsgebietes oder Schaffung oder Abtretung von Baurechten in bestehenden Baugebieten; Einzelhandel kann nur in Mischgebieten und nur zusammen mit vorwiegender und vorhergehender Schaffung von Baumasse für Wohnungen Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein, 25)
- Bau von primären und sekundären Erschließungsanlagen zu Lasten der Privatperson,
- Ausführung von Sanierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen unter Umwelt- oder landschaftlichen Aspekten,
- Ausgleichszahlung,
- Zurverfügungstellung von Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40.
(4) Vor Abschluss der Raumordnungsvereinbarung muss eine Stellungnahme des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen mit beeideter Schätzung hinsichtlich des Marktwertes der in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungen eingeholt werden.
(5) Der Abschluss der Raumordnungsvereinbarung muss auf jeden Fall auch in Hinblick auf den urbanistischen Mehrwert begründet sein.
(6) Die Vereinbarungen werden ausdrücklich in das Planungsinstrument übernommen, und zwar mit dem für dessen Änderung vorgesehenen Verfahren. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Änderung des Planungsinstrumentes erst dann rechtswirksam, wenn alle zugunsten der öffentlichen Verwaltung vereinbarten Gegenleistungen erbracht sind.
(7) Wird der Abschluss der Raumordnungsvereinbarung von einem privaten Rechtssubjekt zur Realisierung von öffentlichen Bauten oder Bauten von öffentlichem Belang, die nicht primäre Erschließungsanlagen sind, vorgeschlagen, so ist das Verfahren laut Artikel 183 Absatz 15 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, anzuwenden.
(8) Wird neue Baumasse für Wohnungen in Anwendung dieses Artikels vorgesehen, ist diese zu 100 Prozent Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 vorbehalten. 26)