(1) Gebiete und Liegenschaften, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 unter Landschaftsschutz stehen, dürfen nicht ohne landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 65 verändert werden.
(2) Vorbehaltlich der mit Gesetz und insbesondere im Bereich des Vertragsnaturschutzes vorgesehenen Fälle ist für die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung keine Entschädigung geschuldet.
(3) Sind für Landschaftsgüter laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) besondere Verhaltensvorschriften für Besucher/Besucherinnen vorgesehen, müssen sie mit eigenen Schildern gekennzeichnet werden; diese Schilder werden von der Landesverwaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen entlang der Grenzen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, angebracht. Die betroffenen Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen sind nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung verpflichtet, die Anbringung der Schilder ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(4) Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gemäß 3. Abschnitt des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ergreift das Land für die unter Schutz gestellten Gebiete Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft, mit denen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege umgesetzt werden, wenn die jeweiligen Eigentümer/Eigentümerinnen, Besitzer/Besitzerinnen oder Inhaber/Inhaberinnen nicht selbst tätig werden.
(5) Das für Landschaftsschutz zuständige Landesamt kann die Eigentümer/Eigentümerinnen, Besitzer/Besitzerinnen oder Inhaber/Inhaberinnen der betroffenen Güter mit der Durchführung der in Absatz 4 genannten Maßnahmen betrauen; zu diesem Zweck werden die Rechte und Pflichten beider Parteien in einer Vereinbarung festgelegt, die im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgeschlossen wird.