(1) Natürlicher Boden ist aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion geschützt.
(2) Durch die Landschaftsplanung werden zu dem in Absatz 1 genannten Zweck die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Die grundlegenden Widmungskategorien im Sinne dieses Gesetzes sind: