(1) Bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Landschaftsfonds“ eingerichtet, der zur Förderung von Vorhaben mit folgenden Zielen beitragen soll:
(2) Der Fonds wird außer durch jährliche Finanzierungen aus dem Landeshaushalt auch durch Zuwendungen anderer Körperschaften und durch Schenkungen Privater gespeist sowie durch die Ausgleichszahlungen und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Umwelt und Landschaft und durch die Einnahmen aus Verwaltungsstrafen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes im Bereich Umwelt, Natur und Landschaft auferlegt werden.
(3) Über die Gewährung und den Widerruf der Beiträge für die mit dem Fonds unterstützten Initiativen entscheidet eine von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode eingesetzte Kommission. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Auszahlung der Beiträge werden mit Durchführungsverordnung näher festgelegt.