(1) Die Landesregierung beschließt die Einsetzung des Landesbeirates für Baukultur und Landschaft. Der Beirat besteht aus Fachleuten mit nachweislicher Erfahrung in architektonischer, Landschafts- und Städteplanung im Alpenraum und hat beratende Funktion.
(2) Der Beirat hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
(3) Die Beratung durch den Landesbeirat für Baukultur und Landschaft ist nicht mit Kosten für die Antragstellenden verbunden. Die Kosten für die Arbeit des Beirats gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 34 Absatz 5 ist das Gutachten des Landesbeirates für Baukultur und Landschaft im Verfahren betreffend die Genehmigungen für Baumaßnahmen zu berücksichtigen und eine eventuelle Abweichung von diesem ausdrücklich zu begründen.