(1) Um die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen und über ihre Einhaltung zu wachen, sind die vom Land oder von der Gemeinde dazu beauftragten Personen ermächtigt, die betroffenen Liegenschaften zu betreten. Die zuständige Behörde verständigt vorab die betroffenen Grundeigentümer.
(2) Erfolgt der Zutritt durch die Gemeindeverwaltung zu anderen Zwecken als zur Kontrolle und Aufsicht, wird der Termin mindestens fünf Tage vorher angekündigt. Erfolgt der Zutritt zu genannten anderen Zwecken durch die Landesverwaltung, teilt sie den Termin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mindestens fünf Tage vor dem geplanten Zutritt mit. Die Gemeinde verständigt unverzüglich den Betroffenen/die Betroffene.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können auch Aufnahmen machen und die notwendigen Erhebungen durchführen.