(1) Unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen und staatlichen Bestimmungen sowie des gegenständlichen Gesetzes beteiligt sich das Land an den von der Europäischen Union finanzierten Initiativen; insbesondere hat es Zugang zu den europäischen Fonds und es beteiligt sich an den Programmen und Projekten, die von der Europäischen Union gefördert werden.
(2) Die Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI - Fonds), die von der Landesregierung vorgeschlagen und von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sind Programmplanungsinstrumente und werden mit der Programmplanung des Landes abgestimmt.
(3) Die in den operationellen Programmen vorgesehenen Finanzierungen über die ESI-Fonds werden, vorbehaltlich anderslautender normativer Bestimmungen, mit den Modalitäten und in dem Ausmaß gewährt, wie sie in den operationellen Programmen festgelegt sind.
(4) Bei der Genehmigung der Entwürfe der einzelnen Programme benennt die Landesregierung, unter Beachtung des EU-Rechts, die Verwaltungsbehörden, die Bescheinigungsbehörden und die Auditbehörden sowie eventuelle zwischengeschaltete Stellen.
(5) In Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nimmt die Landesregierung bei der Genehmigung des Programmentwurfs, unter Beachtung des EU-Rechts, die Errichtung der anerkannten Landeszahlstelle und die Benennung der Bescheinigungsbehörde zur Kenntnis.
(6) Für die Vorhaben, die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung im ländlichen Raum (ELER) finanziert werden, ist das Land ermächtigt, die Ausgaben für die entsprechenden Vorschüsse an die anerkannte Landeszahlstelle, auch für die Anteile zu Lasten der Europäischen Union und des Staates, zu übernehmen.
(7) Die obgenannten Behörden und Stellen nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche in den geltenden EU-Verordnungen vorgesehen sind. Die Landesregierung gewährleistet die Unabhängigkeit dieser Behörden und Stellen sowie deren Zusammenarbeit und gegenseitigen Informationsaustausch. Es ist außerdem möglich, eine eigene Hilfskörperschaft für europäische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 792 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, einzurichten.
(8) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Behörden und Stellen sind zwar Organisationseinheiten der Landesverwaltung, sie nehmen aber keine eigentlichen institutionellen Aufgaben und Befugnisse der Landesverwaltung wahr, sondern führen die Tätigkeiten durch, die in den operationellen Programmen und in den Verordnungen zu den ESI-Fonds geregelt sind. Daraus folgt, dass die Verwaltungsmaßnahmen dieser Einrichtungen von Rechts wegen endgültige Verwaltungsakte sind. Sie unterliegen nicht der Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
(9) Für alle Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert oder mitfinanziert sind, gelten die für die einzelnen bereichsspezifischen Verwaltungsverfahren festgelegten Fristen. Nur in jenen Fällen, in denen keine spezifische Regelung besteht, finden die Fristen Anwendung, die im Staatsgesetz vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, und im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen sind. Besteht ein Widerspruch in der Interpretation der Fristen, dann wird jene Frist angewendet, die zugunsten der Verwaltung ist.