(1) Nach Abschluss der Amtshandlungen gemäß Artikel 46 beginnt der Präsident die Stimmenzählung, die ununterbrochen durchzuführen und innerhalb zehn Stunden ab ihrem Beginn zu beenden ist.
(2) Ein durch das Los bestimmter Stimmenzähler zieht der Reihe nach die einzelnen Stimmzettel aus der Urne, faltet sie auseinander und übergibt sie dem Vorsitzenden, der mit lauter Stimme das gewählte Listenzeichen verkündet und außerdem die für jeden Kandidaten abgegebenen Vorzugsstimmen; sodann übergibt der Präsident den Stimmzettel einem anderen Stimmenzähler, der ihn zu den bereits geprüften Stimmzetteln mit gleichem Listenzeichen legt.
(3) Der dritte Stimmenzähler und der Schriftführer vermerken getrennt und verlesen die Zahl der nach und nach von jeder Liste sowie von jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen. Es ist verboten, der Urne einen neuen Stimmzettel zu entnehmen, wenn der vorher entnommene Stimmzettel nicht ausgezählt und abgelegt wurde und die entsprechenden Stimmen nicht nach den obigen Vorschriften registriert wurden. Die Stimmzettel dürfen nur von den Mitgliedern der Wahlbehörde in die Hand genommen werden.
(4) Wenn Einsprüche zu einem Stimmzettel erhoben werden, so muss dieser unverzüglich von wenigstens zwei Mitgliedern der Wahlbehörde gegengezeichnet werden. Der Stimmzettel wird in einem eigenen Umschlag zur Übermittlung für die Zwecke laut Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) gegeben.