(1) Bei Eintreten von höherer Gewalt, die eine Einstellung der Handlungen erforderlich macht, sorgt der Präsident umgehend dafür,
(2) Werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten, so kann der Präsident der Landeswahlbehörde die Protokolle, die Urnen, die Stimmzettel, die Schriftstücke und die Unterlagen beschlagnahmen lassen, wo immer sie sich befinden, und gleichzeitig die Gründe der Nichterfüllung der Obliegenheiten und die dafür Verantwortlichen feststellen.