(1) Im Protokoll sind die Amtshandlungen beschrieben, die von der Sprengelwahlbehörde durchgeführt wurden. Es enthält auf jeden Fall die folgenden Daten:
(2) Die Daten können der Landeswahlbehörde außer in Papierform auch durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Die entsprechende Vorgangsweise wird von der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur festgelegt.