(1) Die Vorzugsstimmen, die über die festgelegte Zahl hinaus abgegeben werden, sind unwirksam; es bleiben die ersten vier wirksam.
(2) Nichtig sind außerdem alle Vorzugsstimmen, die für die Kandidaten abgegeben worden sind, welche einer anderen als der gewählten Liste angehören.
(3) Nichtig sind die Vorzugsstimmen, wenn darin der Kandidat nicht mit der notwendigen Klarheit bezeichnet wurde, um ihn von jedem anderen Kandidaten derselben Liste zu unterscheiden, oder wenn nur eine Nummer ohne Nennung eines eindeutig zuzuordnenden Namens angegeben ist.
(4) Wenn der Wähler kein Listenzeichen angezeichnet hat, sondern Vorzugsstimmen neben einem Listenzeichen für Kandidaten abgegeben hat, die alle dieser Liste angehören, gilt jene Liste als gewählt, welcher dieses Listenzeichen angehört.
(5) Wenn der Wähler mehr als ein Listenzeichen angezeichnet, aber eine oder mehrere Vorzugsstimmen für Kandidaten abgegeben hat, die nur einer dieser Listen angehören, so wird die Stimme jener Liste zugewiesen, der die bevorzugten Kandidaten angehören.