(1) Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre auf der Grundlage von Titeln und eines Kolloquiums. Alle Anträge auf Eintragung, die innerhalb der in der Kundmachung festgelegten Frist eingereicht wurden, werden von der Kommission gemäß folgenden Kriterien und Modalitäten bewertet. 7)
(2) Die Kommission kann jeder Kandidatin/jedem Kandidaten maximal 100 Punkte geben.
(3) Die Titel werden mit maximal 60 Punkten bewertet. Die Kommission berücksichtigt dabei die fachlichen Kompetenzen, den Lebenslauf und die Anzahl des geführten Personals und Höhe des Budgets.
(4) Das Kolloquium wird mit maximal 40 Punkten bewertet. Die Kommission berücksichtigt dabei die persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie die Methodenkompetenzen.
(5) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis muss eine Mindestpunktezahl von 70 Punkten erreicht werden.