(1) Das Landesverzeichnis wird alle zwei Jahre aktualisiert. 8)
(2) Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Gesundheit verfügt die Eintragung in das Landesverzeichnis nach positiver Bewertung durch die Kommission. Die Eintragung ist vier Jahre gültig.
(3) Das Landesverzeichnis wird auf der Internetseite der Landesabteilung Gesundheit veröffentlicht. Die Eingetragenen werden in alphabetischer Reihenfolge, ohne Angabe der erreichten Punkteanzahl, geführt.
(4) Nach Eintragung ins Landesverzeichnis haben die Kandidatinnen und die Kandidaten die Möglichkeit, ihre Titel ohne eine erneute Bewertung durch die Kommission zu aktualisieren.