(1) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt, nach Anhören der Landesregierung, die Bezirksdirektorinnen und Bezirksdirektoren, wobei ausschließlich aus den Landesverzeichnissen geschöpft werden muss.
(2) Den ernannten Bezirksdirektorinnen und Bezirksdirektoren wird ein entsprechender Führungsauftrag erteilt.
(3) Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen werden mit befristetem Arbeitsvertrag aufgenommen und in die dem Berufsbild entsprechende Funktionsebene eingestuft.
(4) Die wirtschaftliche Behandlung richtet sich nach Größe und Komplexität des jeweiligen Gesundheitsbezirks und darf nicht höher sein als 70 Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors.