(1) Betriebe in einer besonders ungünstigen Lage gemäß Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, sind solche, die folgende Bedingungen erfüllen:
- der Betrieb muss mindestens 20 Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, geregelt sind, 4)
- der Betrieb darf nicht mehr als 40 Großvieheinheiten aufweisen, für deren Berechnung die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, herangezogen werden, und nicht mehr als drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche haben,
- der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, dürfen höchstens 28.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. 5)
(2)Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grenzwert und der Grenzwert von drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche laut Absatz 1 Buchstabe b) beziehen sich auf den 1. November des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. Der Grenzwert von 40 Großvieheinheiten laut Absatz 1 Buchstabe b) entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. 6)
(3) Das für die Festlegung des Grenzwertes laut Absatz 1 Buchstabe c) zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.
(4) Der Zuschuss kann vom Inhaber/von der Inhaberin der Versicherungsposition beantragt werden.
(5) Bei Ableben des Inhabers/der Inhaberin der Versicherungsposition vor Ablauf der Einreichfrist ist der Antrag auf Zuschuss vom/von der neuen, auch provisorischen, Inhaber/Inhaberin einzureichen, sofern die Vorschriften laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Dezember 2001, Nr. 476, beachtet worden sind. Der Antrag kann auch die vorherigen regelmäßig entrichteten Versicherungsbeiträge beinhalten, und zwar bis höchstens zwei Jahre.
(6) Der Antrag auf Zuschuss muss innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres eingereicht werden. 7)