(1) Für vergangene Jahre sind die Anträge auf einen Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb 60 Tagen ab dem Ablauf der Frist einzureichen, die von der Rentenkasse, welche die Beitragsleistung genehmigt hat, für die Einzahlung der freiwilligen Beiträge festgelegt wurde.
(2) Die Anträge auf den Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, können jährlich bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Einzahlungen zum Aufbau der Altersrente beziehen.
(3) Laut Dekret des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, Nr. 6/L, in geltender Fassung, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Person auf der Grundlage des Einkommens, das sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung bezieht, für die zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni eines jeden Jahres eingereichten Anträge, und auf das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung, für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eingereichten Anträge, sowie auf der Grundlage des Vermögens zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einreichung der EEVE-Erklärung.