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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 181)
Verordnung über die Verwaltungsverfahren betreffend die übertragenen Befugnisse auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge der Region

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2017, Nr. 21.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  (Anwendungsbereich)     delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt die Ausübung der delegierten Verwaltungsbefugnisse sowie die Art und Weise der Beantragung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, von Artikel 13 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, und von Artikel 3 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4. 2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Oktober 2022, Nr. 26.

Art. 2  (Einreichung der Anträge)

(1) Die Anträge für den Erhalt der Vorsorgeleistungen laut den in Artikel 1 genannten Regionalgesetzen sind bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung, in der Folge Agentur genannt, einzureichen, und zwar nach der von ihr festgelegten Vorgangsweise. Die Anträge können auch durch Patronate eingereicht werden.

(2) Die Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorsorgeleistungen belegen, müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Dabei ist Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu beachten.

(3) Unvollständige Anträge müssen binnen 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Agentur vervollständigt werden. Verstreicht diese Frist fruchtlos, wird der Antrag archiviert.

(4) Falls der Antrag auf der Grundlage einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht wird, ergehen die Mitteilungen betreffend die Vollständigkeit des Antrages sowie das Ergebnis an das Patronat und zur Kenntnis an die antragstellende Person; davon ausgenommen sind die Aufforderungen zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Es dürfen nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Wird im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein weiteres Patronat bevollmächtigt, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, sofern die betreute Person erstere Vollmacht gekündigt und die Agentur darüber verständigt hat.

(5) Der Direktor/Die Direktorin der Agentur kann mit den Patronaten im Rahmen der Aufgaben, die diesen gemäß Gesetz vom 30. März 2001, Nr. 152, in geltender Fassung, übertragen sind, Vereinbarungen über die telematische Übermittlung der Anträge und die Aufbewahrung der Papierdokumente treffen.

2. Abschnitt
Ergänzende Sozialvorsorge zugunsten der zu den freiwilligen Beitragszahlungen ermächtigten Personen, der Saisonarbeiter und der Bauern, Halb- und Teilpächter (Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7) 

Art. 3  (Beitrag zu den Zwecken der Festsetzung der Altersrente des NISF-INPS)

(1) Für vergangene Jahre sind die Anträge auf einen Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb 60 Tagen ab dem Ablauf der Frist einzureichen, die von der Rentenkasse, welche die Beitragsleistung genehmigt hat, für die Einzahlung der freiwilligen Beiträge festgelegt wurde.

(2) Die Anträge auf den Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, können jährlich bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Einzahlungen zum Aufbau der Altersrente beziehen.

(3) Laut Dekret des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, Nr. 6/L, in geltender Fassung, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Person auf der Grundlage des Einkommens, das sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung bezieht, für die zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni eines jeden Jahres eingereichten Anträge, und auf das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung, für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eingereichten Anträge, sowie auf der Grundlage des Vermögens zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einreichung der EEVE-Erklärung. 

Art. 4  (Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente)

(1) Der Antrag auf einen Zuschuss für die Rentenversicherungsbeiträge, die für die Zwecke laut Artikel 6/bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, eingezahlt wurden, ist bis zum 30. Juni des Jahres einzureichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt. Dem Antrag sind die Nachweise über die Einzahlung der Beiträge beizulegen.

(2) Dem Antrag laut Absatz 1 ist außerdem ein Kontoauszug betreffend den Rentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beizulegen, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird.

(3) Laut Dekret des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, Nr. 6/L, in geltender Fassung, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Person auf der Grundlage des Einkommens, das sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung bezieht, für die zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni eines jeden Jahres eingereichten Anträge, und auf das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung, für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eingereichten Anträge, sowie auf der Grundlage des Vermögens zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einreichung der EEVE- Erklärung.

Art. 4/bis (Zusammensetzung der Familiengemeinschaft)

(1) Für die Gewährung der Beiträge laut den Artikeln 3 und 4 besteht die Familiengemeinschaft aus:

  1. der antragstellenden Person,
  2. dem Ehegatten/der Ehegattin, der/die nicht gerichtlich und tatsächlich getrennt ist,
  3. der Person, mit der die antragstellende Person in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in der Folge „in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person“ genannt,
  4. den minderjährigen Kindern der antragstellenden Person, des Ehegatten/der Ehegattin, der in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person oder aus den der antragstellenden Person auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen Kindern, die gemäß Artikel 2 Absatz 20 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 4. Juni 2008, Nr. 3/L, in geltender Fassung, bestimmt werden, im Haushalt der antragstellenden Person leben und aus deren Familienstandbescheinigung hervorgehen,
  5. den pflegebedürftigen Personen, die von der antragstellenden Person betreut werden und gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 4. Juni 2008, Nr. 3/L, in geltender Fassung, bestimmt werden.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 Buchstabe b) gelten Eheleute als getrennt:

  1. im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung: ab dem Zeitpunkt, zu dem der Präsident des Landesgerichts mit Beschluss die vorläufigen und dringenden Maßnahmen im Interesse der Kinder und der Eheleute getroffen hat,
  2. im Falle einer einverständlichen Trennung: ab dem Erlass des Dekrets des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt wird, oder ab dem beglaubigten Datum laut der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung oder ab dem Datum der vor dem Standesbeamten abgeschlossenen Trennungsvereinbarung,
  3. im Falle eines Antrags auf Nichtigkeit der Ehe: sobald das Landesgericht die zeitweilige Trennung verfügt hat. 3)
3)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2018, Nr. 7.

Art. 5  (Zuschuss zur Rentenversicherung der Bauern, Halb- und Teilpächter)    delibera sentenza

(1) Betriebe in einer besonders ungünstigen Lage gemäß Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, sind solche, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. der Betrieb muss mindestens 20 Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, geregelt sind, 4)
  2. der Betrieb darf nicht mehr als 40 Großvieheinheiten aufweisen, für deren Berechnung die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, herangezogen werden, und nicht mehr als drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche haben,
  3. der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, dürfen höchstens 28.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. 5)

(2)Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grenzwert und der Grenzwert von drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche laut Absatz 1 Buchstabe b) beziehen sich auf den 1. November des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. Der Grenzwert von 40 Großvieheinheiten laut Absatz 1 Buchstabe b) entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. 6)

(3) Das für die Festlegung des Grenzwertes laut Absatz 1 Buchstabe c) zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.

(4) Der Zuschuss kann vom Inhaber/von der Inhaberin der Versicherungsposition beantragt werden.

(5) Bei Ableben des Inhabers/der Inhaberin der Versicherungsposition vor Ablauf der Einreichfrist ist der Antrag auf Zuschuss vom/von der neuen, auch provisorischen, Inhaber/Inhaberin einzureichen, sofern die Vorschriften laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Dezember 2001, Nr. 476, beachtet worden sind. Der Antrag kann auch die vorherigen regelmäßig entrichteten Versicherungsbeiträge beinhalten, und zwar bis höchstens zwei Jahre.

(6) Der Antrag auf Zuschuss muss innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres eingereicht werden. 7)

massimeBeschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110 - Änderung der Kriterien zur Festellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächte
massimeBeschluss Nr. 64 vom 18.01.2010 - Änderung der Kriterien zur Feststellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächter
4)
Der Buchstabe a) des Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19. Siehe auch die Artikel 3 und 4 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19.
5)
Der Buchstabe c) des Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19. Siehe auch die Artikel 3 und 4 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19.
6)
Art. Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2018, Nr. 7.
7)
Art. 5 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Oktober 2022, Nr. 26.

Art. 6  (Maßnahme zugunsten der Bauern, Halb- und Teilpächter)

(1) Für die Zwecke des Beitrages laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, versteht man unter Tierhaltungsbetrieb jede Einrichtung, Anlage bzw. – im Fall der Freilandhaltung – jeden Ort, an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

(2) Für die Zwecke des Beitrages laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, muss der Betrieb mindestens eine Großvieheinheit (GVE) besitzen; für deren Berechnung werden die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, herangezogen. Die Voraussetzung, mindestens eine Großvieheinheit zu besitzen, entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. 8)

(2/bis) Für die Zwecke des Beitrags laut Artikel 6-ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, dürfen der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, höchstens 22.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. Das zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung. 9)

(3) Um den Beitrag laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erhalten, müssen die interessierten Bauern und Bäuerinnen, Halbpächter und Halbpächterinnen sowie Teilpächter und Teilpächterinnen den Antrag bis zum 31. Oktober des Jahres einreichen, das auf jenes der Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds folgt. 10)

(4) Der Beitrag wird für jedes Kalenderjahr nachträglich als Einmalzahlung ausgezahlt.

(5) Ist die Eintragung in die Pflichtsozialversicherung nicht für das gesamte Kalenderjahr erfolgt, wird der auszuzahlende Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Eintragung vermindert.

(6) Für die Fälle laut Absatz 5 wird zur Bestimmung der Grenze laut Artikel 6/ter Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, die Höchstdauer von zehn Jahren berechnet, indem die einzelnen Zeiträume summiert werden, in denen der Beitrag bezogen wurde. 

(7) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 4. Juni 2008, Nr. 3/L, in geltender Fassung, gelten folgende nach Wichtigkeit geordnete Vorrangkriterien:

  1. Erschwernispunkte: Vorrang hat die antragstellende Person, die im Tierhaltungsbetrieb mit der höheren Anzahl von Erschwernispunkten arbeitet, die gemäß den geltenden Bestimmungen zur Förderung der Berglandwirtschaft festgelegt sind; auf jeden Fall muss der Betrieb mindestens 50 Erschwernispunkte aufweisen,
  2. Alter der antragstellenden Person: bei Gleichheit der Erschwernispunkte hat die ältere antragstellende Person Vorrang,
  3. Höhe des in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Beitrages: bei Gleichheit der Vorrangkriterien laut Buchstaben a) und b) hat die antragstellende Person Vorrang, die einen höheren Beitrag in den Zusatzrentenfonds laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, eingezahlt hat.
8)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19. Siehe auch die Artikel 3 und 4 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19.
9)
Art. 6 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19. Siehe auch die Artikel 3 und 4 des D.LH. vom 25. Mai 2020, Nr. 19.
10)
Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Oktober 2022, Nr. 26.

3. Abschnitt
Freiwillige Versicherung für die regionale Altersrente (Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3)

Art. 7  (Bestimmungen zur regionalen Altersrente)

(1) Der Versicherungsbeitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss jedes Jahr in einer einmaligen Rate eingezahlt werden, deren Höhe jährlich vom Regionalausschuss festgelegt wird.

(2) Die Versicherungsbeiträge für die Jahre nach dem Jahr des Beitritts sind bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entrichten. Dabei kann die Reduzierung des Beitrages bis zum 31. Juli eines jeden Jahres beantragt werden. Falls die Reduzierung nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, ist der ordentliche Beitrag zur Gänze zu entrichten, vorbehaltlich der nachträglichen Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Zeitpunkt der Einzahlung des Beitrages beantragt, so geht der Anspruch auf die Reduzierung verloren.

(3) Das Strafgeld laut Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird auf der Grundlage des reduzierten Beitrages berechnet. Das Strafgeld muss mit der nächsten Rate gezahlt werden.

(4) Wird ein niedrigerer Beitrag als der geschuldete eingezahlt, müssen das Strafgeld laut Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, und die Differenz mit der nächsten Rate gezahlt werden. Die nicht fristgerechte Einzahlung bedeutet den Verzicht auf die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.

(5) Der Antrag auf Rückkauf laut Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, ist spätestens bei Vorlage des Antrages auf Rentenauszahlung einzureichen.

(6) Auf Antrag des/der Versicherten kann die Zuerkennung des Scheinbetrags laut Artikel 5 Absatz 2/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, die Beitragszeit über die Dauer von 15 Jahren hinaus verlängern. Der entsprechende Antrag ist mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente zu stellen. In diesem Fall müssen die nicht entrichteten Beiträge in der im Antragsjahr geltenden Höhe und unter Berücksichtigung der eventuell in den vorangegangenen Jahren gewährten Reduzierungen eingezahlt werden.

(7) Im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherung infolge der verspäteten Einzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, werden 80 Prozent des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der nicht fristgemäßen Einzahlung rückerstattet.

(8) Wird auf die Versicherung ausdrücklich verzichtet, werden 80 Prozent des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der Verzichtserklärung rückerstattet, wie von Artikel 5/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen.

4. Abschnitt
Zuschüsse für die rentenmäßige Absicherung von Erziehungs- und Pflegezeiten (Regionalgesetz vom 18. Februar 2005, Nr. 1)

Art. 8  (Zuschuss für die rentenmäßige Absicherung von Erziehungs- und Pflegezeiten)

(1) Wer freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge eingezahlt hat und einen Zuschuss im Sinne der Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, beantragen möchte, muss einen eigenen Antrag bis zum 31. Oktober des Jahres einreichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt.

(2) Dem Zuschussantrag laut Absatz 1 muss ein Kontoauszug betreffend den Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigelegt werden, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird.

(3) Werden für den selben Versicherungszeitraum sowohl die Zuschüsse laut Absatz 1 als auch die Beiträge laut dem Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, beantragt, die gemäß den Artikeln 1 Absatz 6 und 2 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, nicht miteinander kumulierbar sind, wird der Zuschuss laut Absatz 1 nach Abzug der gemäß Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7, gewährten Beträge ausgezahlt.

4/bis. Abschnitt
Vorsorgemaßnahme für Künstler (Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4)

Art. 8/bis  (Beitrag für die Zusatzvorsorge der Künstler)

(1) Der Antrag laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4, auf einen Beitrag zur Ergänzung der Einzahlungen in eine Zusatzrentenform laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, ist bis 30. November jenes Jahres einzureichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt.

(2) Dem Beitragsantrag laut Absatz 1 muss ein Kontoauszug des Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigelegt werden, in dem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, zu deren Ergänzung der Beitrag beantragt wird.

(3) Der Beitrag wird für jedes Kalenderjahr nachträglich als Einmalzahlung ausgezahlt.

(4) Für die Zwecke des Beitrages laut Absatz 1 muss die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren in der Region ansässig sein und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.

(5) Für den Beitrag laut Absatz 1 gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4, als erfüllt, wenn die antragstellende Person bei Einreichung des Antrags im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, eingetragen ist.

(6) Der Beitrag laut Absatz 1 wird gewährt, wenn das einkommensteuerpflichtige Bruttogesamteinkommen der antragstellenden Person im Jahr vor der Antragstellung die Höchstgrenze von 35.000,00 Euro nicht überschreitet.

(7) Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird im Rahmen der von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4 zugewiesenen Finanzmittel gewährt. Für den Fall, dass die zugewiesenen Mittel für die Inanspruchnahme des Beitrags nicht ausreichen, gelten der Reihe nach folgende Vorrangkriterien:

  1. Alter der antragstellenden Person: Vorrang hat die ältere antragstellende Person,
  2. Einkommen der antragstellenden Person: bei gleichem Alter hat die antragstellenden Person Vorrang, die im Jahr vor jenem der Antragstellung ein geringeres einkommensteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen erzielt hat,
  3. Höhe des in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Beitrages: bei Gleichheit der Vorrangkriterien laut Buchstaben a) und b) hat jene antragstellende Person Vorrang, die einen höheren Beitrag in einen oder mehrere Zusatzrentenfonds laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, eingezahlt hat.

(8) Die Verfahrensdauer ist mit 60 Tagen ab Ablauf der Frist laut Absatz 1 festgesetzt. 11)

11)
Der Abschnitt 4/bis. wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Oktober 2022, Nr. 26.

5. Abschnitt
Selbstschutz, Kontrollen und Zahlungsmodalitäten

Art. 9  (Selbstschutz)

(1) Falls der Direktor/die Direktorin der Agentur bei der Überprüfung eines Rekurses feststellt, dass alle Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung erfüllt sind, die Gegenstand des Rekurses ist, gewährt er/sie die beantragte Leistung.

Art. 10  (Stichprobenkontrollen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Agentur Stichprobenkontrollen an wenigstens 6 Prozent der angenommenen Anträge bezüglich der Leistungen laut dieser Verordnung durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mit einer Software nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird eine eigene Niederschrift verfasst.

(3) Die Agentur kann sowohl vor als auch nach der Auszahlung der Leistungen laut dieser Verordnung weitere Kontrollen durchführen, falls sie diese als notwendig erachtet.

Art. 11  (Falscherklärungen)

(1) Wird festgestellt, dass eine Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, werden die Bestimmungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 12  (Auszahlung nicht behobener Beträge im Todesfall)

(1) Die einer verstorbenen Person zustehenden Leistungsbeträge werden auf Antrag den Erben ausgezahlt, sofern die Regionalgesetze nichts anderes festlegen.

Art. 13  (Zahlungsmodalitäten)

(1) Die Vorsorgeleistungen werden auch mittels Überweisung auf ein Bankkonto ausgezahlt, das auf die begünstigte Person lautet.

Art. 13/bis  (Übergangsbestimmung)

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können für das Jahr 2018 die Anträge auf den Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, bezogen auf die das Beitragsjahr 2017 betreffenden Einzahlungen zum Aufbau der Altersrente, bis zum 31. Oktober 2018 eingereicht werden. 12)

12)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Juli 2018, Nr. 21.

Art. 14 13)

13)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2018, Nr. 7.

6. Abschnitt
Aufhebung und Inkrafttreten

Art. 15  (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 16  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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