(1) Personal mit einer befristeten oder dauerhaften teilweisen Eignung für die spezifischen Aufgaben im Berufsbild und Personal mit einer befristeten Nichteignung wird aufgrund des Gutachtens der Arbeitsmedizin und unter Berücksichtigung der darin angeführten Vorgaben und Einschränkungen im Dienst eingesetzt. Im Einklang mit der Organisation und den Erfordernissen der Berufsfeuerwehr kann der Kommandant dieses Personal auch für technisch-operative Tätigkeiten einsetzen. In diesem Fall ist der Einsatz des betroffenen Personals für Zusatztätigkeiten zum dringenden technischen Noteinsatz im Rahmen des Turnusdienstes nicht ausgeschlossen. Beim Festlegen der Tätigkeiten, die für dieses Personal bestimmt werden, müssen individuelle Fähigkeiten und Berufserfahrung berücksichtigt werden.