(1) Das Personal mit einem Dienstalter im Anfangsrang des entsprechenden Berufsbildes, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages mindestens dem Gesamtdienstalter für die Aufstiege in den verschiedenen Rängen entspricht, muss nicht mehr das jeweilig notwendige Dienstalter in den Rängen anreifen, um zu den Auswahlverfahren für einen höheren Rang zugelassen zu werden.