(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 3, Absätze 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1, 1. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 steht dem Personal eine monatliche, fixe, dauerhafte und für die Pension anrechenbare Feuerwehrdienstzulage im folgenden Ausmaß zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird:
- Berufsbild Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau (5. FE):
- Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 38%
- Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau 43%
- Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau 50%
- Berufsbild Brandmeister/Brandmeisterin (6. FE):
- Brandmeister/Brandmeisterin 40%
- Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin 45%
- Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin 50%
- Berufsbild Brandinspektor/Brandinspektorin (7. FE):
- Brandinspektor/Brandinspektorin 40%
- Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin 45%
- Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin 50%
- Berufsbild Brandexperte/Brandexpertin (9. FE):
- Brandexperte/Brandexpertin 25%
- Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin 32%
- Branddirektor/Branddirektorin 40%
(2) Die Feuerwehrdienstzulage laut Absatz 1 ist von der Häufung von Lohnelementen gemäß Artikel 16 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002, in geltender Fassung, ausgenommen.
(3) Die Feuerwehrdienstzulage wird auch dem Personal zuerkannt, das Weiter- oder Ausbildungskurse besucht, angesichts der Notwendigkeit, besagtes Personal im Notfall für den operativen Dienst einsetzen zu können. Die Feuerwehrdienstzulage steht dem neu eingestellten Personal während des Ausbildungskurses nicht zu.