1. Der gewährte Beitrag kann in folgenden Fällen unverzüglich widerrufen werden:
a) bei zweckwidriger Verwendung der bereitgestellten Mittel,
b) bei Änderung des ursprünglichen Projektentwurfes ohne vorhergehende Ermächtigung der Landesverwaltung,
c) wenn die Begünstigten innerhalb eines Jahres nach Projektabschluss weder die Auszahlung des Restbetrags beantragen noch einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben,
d) wenn die Vorgaben zur Informationspflicht gemäß Artikel 22 nicht eingehalten wurden.