1. Der Aufsichtsrat besteht gemäß DLH vom 10. April 2014, Nr. 13 - Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen -, in geltender Fassung, aus drei Mitgliedern und wird für drei Jahre ernannt. Die Aufsichtsrätinnen oder Aufsichtsräte werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt.
2. Der Aufsichtsrat übt seine Kontrollbefugnisse unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 2397 und folgenden des Zivilgesetzbuches aus, sofern vereinbar.
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
4. Der Aufsichtsrat:
a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung des WOBI
b) prüft, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind
c) verfasst einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, der dessen Richtigkeit bestätigt
d) legt jährlich einen Bericht zum Jahresabschluss mit eigenen Anmerkungen zur erfolgten Gebarung vor.
5. Die Aufsichtsrätinnen oder Aufsichtsräte können jederzeit, auch einzeln, Inspektionen und Kontrollen durchführen.