1. Zur Durchführung der Breitbandanbindungen der Schutzhütten laut Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, ist eine Finanzierung im Ausmaß von höchstens 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben vorgesehen; die Finanzierung darf den Höchstbetrag von 2.000,00 Euro nicht überschreiten.
2. Die Finanzierungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober 2017 bei der Autonomen Provinz Bozen, Funktionsbereich Tourismus, einzureichen und können zusätzlich zu einem anderen im selben Jahr für materielle Investitionen eingereichten Förderungsantrag gestellt werden.
3. Für alles, was in diesem Beschluss bezüglich der Verfahrensbestimmungen (Finanzierungsanträge, Bearbeitung und Auszahlung), Pflichten und Sanktionen nicht ausdrücklich erwähnt ist, finden, sofern vereinbar, die Kriterien, Anwendung, die in Durchführung des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“ mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2264 vom 14.09.2009, genehmigt wurden.