(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Dieses Gesetz regelt auch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse im Bereich Verteilung von Arzneimitteln über die Großhändler.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Landesregierung bestimmt die Verfahren für die Ausstellung der Ermächtigung für die Abgabe von Arzneimitteln über den Großhandel sowie die Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich.“
(3) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Voraussetzungen für die Abgabe von Arzneimitteln)
1. Die Landesregierung bestimmt die organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Apotheken und die Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln über den Detail- und den Großhandel ermächtigt sind.“
(4) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/bis (Kontrolle und Überwachung der Arzneimittelgroßhändler)
1. Die Landesabteilung Gesundheitswesen überprüft, ob die Arzneimittelgroßhändler die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
2. Die Inspektionen werden von einer eigenen Inspektionskommission durchgeführt, deren Zusammensetzung, Amtszeit und Tätigkeit die Landesregierung bestimmt.“
(5) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„Art. 11 (Abrechnung der Arzneimittel und Heilbehelfe)
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben eingelösten Rezepte für Arzneimittel sowie die Bestätigungen für die Abgabe von Verbandsmaterial und Heilbehelfen abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft. Dafür verwendet die Organisationseinheit die Daten zu den genannten Rezepten und Bestätigungen, die von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben in elektronischer Form übermittelt werden.
2. Die Organisationseinheit:
- passt ihre Tätigkeit den gesetzlichen Bestimmungen zur Entmaterialisierung der Rezepte an,
- führt die Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit Streitverfahren durch,
- übermittelt der Landesabteilung Gesundheitswesen für deren Ausrichtungs- und Planungstätigkeit monatlich alle statistischen Daten über Kosten und Verbrauch im Bereich Arzneimittel, Verbandsmaterial und Heilbehelfe.“
(6) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung bestimmt die Rezepturarzneien, das Verbandsmaterial und die Heilbehelfe und legt die Kriterien für deren Abgabe und Verschreibung als gesundheitliche Zusatzleistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes fest. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet die Erbringung der obgenannten Leistungen im Rahmen der auf dem hierfür vorgesehenen Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel, indem er die Formen des Einkaufs, der Verschreibung und der Abgabe verbessert und die diesbezüglichen Kontrollen verstärkt. Der Betrag der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage geeigneter Abrechnungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes ausgezahlt.”
(7) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die Errichtung von Medikamentenausgabestellen kann vom Land in Gemeinden, die die Kriterien für eine Apotheke nicht erfüllen, genehmigt werden. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Vergabe der Medikamentenausgabestellen festgelegt.“
(8) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/bis (Projekte für die Gesundheitsversorgung)
1. Die Landesregierung kann spezifische Projekte im Bereich der Gesundheitsversorgung fördern, die von den Südtiroler Apotheken durchgeführt werden.
2. In den Gemeinden oder den Ortschaften mit bis zu 3.000 Einwohnern können die Gemeinden den Arzneimittelausgabestellen kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.“
(9) Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe und Großhändler zusammenhängenden Verwaltungsbefugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheitswesen ausgeübt.“