(1) Nach Artikel 11 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/quater. Als sensible Orte gemäß Absatz 1/bis gelten zudem alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind.“