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t) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 101)
Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Gesundheit, geförderter Wohnbau, Soziales, Arbeit und Chancengleichheit

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom  31. Mai 2016, Nr. 22.

I. ABSCHNITT
GESUNDHEIT

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom  15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„6. Mit der Verordnung über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle innehaben und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind.“

(2) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„1. Die Tutorinnen und Tutoren sind Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und, was den Bereich der pädiatrischen Ausbildung anbelangt, Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl; sie müssen seit mindestens sechs Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sein, eine Patientenanzahl aufweisen, die mindestens der Hälfte der zulässigen Höchstzahl entspricht, und in einer gemäß Artikel 16 akkreditierten Struktur ihre Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lehrtätigkeit oder die Funktion als Tutorin oder Tutor oder Koordinatorin oder Koordinator ausüben, werden in ein eigens erstelltes Landesverzeichnis eingetragen.“

(3) Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Mit Durchführungsverordnung kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb innehaben und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gültigen gleichgestellten Nachweises sind.“

(4) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 32/bis (Vereinbarkeit von Arbeit und Familie)

1. Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie kann Ärztinnen und Ärzten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten ein reduzierter Stundenplan in der Facharztausbildung gewährt werden. Die fehlenden Stunden müssen nachgeholt werden.

2. Während der Facharztausbildung mit reduziertem Stundenplan laut Absatz 1 werden die finanziellen Zuwendungen im Verhältnis gekürzt.“

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 11. April 2017, Nr. 126 - Grundausbildung, Fachausbildung und ständige Weiterbildung im Gesundheitsbereich - Tutorinnen und Tutoren - primäre Gesetzgebungsbefugnis - Berufsertüchtigung und Berufsausbildung

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 4/sexies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3, 4, 5 und 6 eingefügt:

„3. Um die Niederlassung von Ärzten für Allgemeinmedizin, insbesondere in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin, zu fördern, können das Land Südtirol und die Gemeinden auf Antrag der genannten Ärzte unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die als Praxis genutzt werden.

4. Das Land Südtirol kann den Bau, den Umbau und die Ausstattung der Arztpraxen für Allgemeinmedizin fördern. Diese Förderungen sind insbesondere für die Arztpraxen in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und für Formen der vernetzten Gruppenmedizin bestimmt.

5. Das Land Südtirol kann Forschungseinrichtungen im Bereich der Allgemeinmedizin fördern.

6. Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen, die Kriterien und gegebenenfalls auch Formen der Konvention mit den Alters- und Pflegeheimen.“

(2) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen von besonderer Bedeutung und strategischem Interesse kann der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes durch den Abschluss von befristeten Verträgen mit ausschließlichem Arbeitsverhältnis Aufträge an Akademiker mit nachgewiesener beruflicher Qualifikation erteilen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben und kein Ruhegehalt beziehen. Die Aufträge dürfen den Rahmen von zwei Prozent der Stellen des leitenden Personals im entsprechenden Stellenplan nicht überschreiten. Die Dauer der Verträge beträgt mindestens zwei und maximal fünf Jahre mit Möglichkeit der Erneuerung.“

(3) Nach Artikel 32/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Das Land Südtirol gewährt den Menschen mit Mukoviszidose, deren Funktionseinschränkungen in den alltäglichen Handlungen nicht eine Zuordnung zu einer der Pflegestufen laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, rechtfertigen, die aber aufgrund der Komplexität ihrer Krankheit einen erhöhten Bedarf an physiotherapeutischen Leistungen aufweisen, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Physiotherapie zu Hause.

(4) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen und legt die entsprechenden Kriterien fest.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993,  Nr. 12, „Studienbeihilfen für Jungakademiker, sowie Änderung der Artikel 5 und 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner im Praktikum)

1. Anrecht auf monatliche Studienbeihilfen haben Jungakademikerinnen und Jungakademiker:

  1. mit Abschluss in Psychologie, die über angemessene Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache verfügen und ein Praktikum in einer Sozial- und Gesundheitseinrichtung Südtirols oder in einer mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können; Voraussetzung ist, dass die Sozial- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des Dekretes des Ministers für Hochschulen und Forschung vom 13. Jänner 1992, Nr. 239, von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden ist,
  2. mit Abschluss in Veterinärmedizin, die über angemessene Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache verfügen und im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 9. September 1957, in geltender Fassung, ein Praktikum absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können.

2. Das Praktikum laut Absatz 1 gilt trotz der Studienbeihilfe nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis; die Praktikantinnen und Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und -pflichten von vollzeitbeschäftigten Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern im Rang einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einzuhalten.

3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit legt die Höhe der Studienbeihilfe fest.

4. Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt:

  1. die Modalitäten der Überprüfung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache laut Absatz 1,
  2. der Höchstsatz der Studienbeihilfe.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom  13. November 1995, Nr. 22, „Bestimmungen im Bereich des Gesundheitswesens“)

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Monatsprämie für psychiatrische Patienten)

1. Der Sanitätsbetrieb kann den von den psychiatrischen Diensten betreuten Personen, die in betriebseigenen Einrichtungen oder in Vereinen und anderen nicht gewinnorientierten Einrichtungen ergotherapeutische Tätigkeiten verrichten, eine differenzierte monatliche Prämie als Anreiz zur Beschäftigungs- und Verhaltenstherapie auszahlen. Die Landesregierung legt die Höhe der Prämie sowie die Tätigkeitsarten fest, für welche die Prämie zusteht.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,„Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Die Personen laut Absatz 2, die eine Rehabilitation für die soziale Wiedereingliederung oder für einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben benötigen, sind berechtigt, aufgrund einer klinischen Indikation durch das zuständige Zentrum für psychische Gesundheit, eine therapeutische Betreuung in einer vom Zentrum geleiteten Wohngemeinschaft zu beanspruchen, für welche ein Mietvertrag mit dem Wohnbauinstitut besteht.

4. Das Recht auf therapeutische Betreuung in einer Wohngemeinschaft laut Absatz 3 wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und maximal 5 Jahren gewährt.“

(2) Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) wer Mitglied einer Familie ist, deren Einkommen jenes laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt,“

(3) Die Bestimmung gemäß Absatz 2 ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, anzuwenden.

(4) Nach Artikel 62 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 12 und 13 hinzugefügt:

„12. Für alle Wohnungen, welche vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016 Nr. 5, zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf zugelassen worden sind und für alle vor und nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes zugewiesenen geförderten Baugründe, hat die Sozialbindung eine Dauer von 20 Jahren.

13. Für die Rechtswirkungen laut Absatz 12 und alle damit verbundenen Bestimmungen werden, bezüglich des zweiten Jahrzehnts der Bindungsdauer, die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, angewandt.“

(5) Artikel 86 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Flächen für den geförderten Wohnbau unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62.“

(6) Artikel 86 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Nach Ablauf von 20 Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung wird gemäß Artikel 68 die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch erteilt.“

(7) Artikel 86 Absätze 5/ter und 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind aufgehoben.

(8) Nach Artikel 86 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/quater. Eigentümer von Wohnungen auf gefördertem Baugrund, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bei der zuständigen Gemeinde um die Einzahlung des Ablösebetrages im Sinne von Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Absatzes, angesucht haben, kann die Unbedenklichkeitserklärung zur vorzeitigen Löschung der Sozialbindung laut Art. 68, nach Einzahlung des geschuldeten Betrages, erteilt werden.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Dieses Gesetz regelt auch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse im Bereich Verteilung von Arzneimitteln über die Großhändler.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Landesregierung bestimmt die Verfahren für die Ausstellung der Ermächtigung für die Abgabe von Arzneimitteln über den Großhandel sowie die Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich.“

(3) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Voraussetzungen für die Abgabe von Arzneimitteln)

1. Die Landesregierung bestimmt die organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Apotheken und die Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln über den Detail- und den Großhandel ermächtigt sind.“

(4) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/bis (Kontrolle und Überwachung der Arzneimittelgroßhändler)

1. Die Landesabteilung Gesundheitswesen überprüft, ob die Arzneimittelgroßhändler die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

2. Die Inspektionen werden von einer eigenen Inspektionskommission durchgeführt, deren Zusammensetzung, Amtszeit und Tätigkeit die Landesregierung bestimmt.“

(5) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 11 (Abrechnung der Arzneimittel und Heilbehelfe)

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben eingelösten Rezepte für Arzneimittel sowie die Bestätigungen für die Abgabe von Verbandsmaterial und Heilbehelfen abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft. Dafür verwendet die Organisationseinheit die Daten zu den genannten Rezepten und Bestätigungen, die von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben in elektronischer Form übermittelt werden.

2. Die Organisationseinheit:

  1. passt ihre Tätigkeit den gesetzlichen Bestimmungen zur Entmaterialisierung der Rezepte an,
  2. führt die Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit Streitverfahren durch,
  3. übermittelt der Landesabteilung Gesundheitswesen für deren Ausrichtungs- und Planungstätigkeit monatlich alle statistischen Daten über Kosten und Verbrauch im Bereich Arzneimittel, Verbandsmaterial und Heilbehelfe.“

(6) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Die Landesregierung bestimmt die Rezepturarzneien, das Verbandsmaterial und die Heilbehelfe und legt die Kriterien für deren Abgabe und Verschreibung als gesundheitliche Zusatzleistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes fest. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet die Erbringung der obgenannten Leistungen im Rahmen der auf dem hierfür vorgesehenen Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel, indem er die Formen des Einkaufs, der Verschreibung und der Abgabe verbessert und die diesbezüglichen Kontrollen verstärkt. Der Betrag der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage geeigneter Abrechnungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes ausgezahlt.”

(7) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Errichtung von Medikamentenausgabestellen kann vom Land in Gemeinden, die die Kriterien für eine Apotheke nicht erfüllen, genehmigt werden. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Vergabe der Medikamentenausgabestellen festgelegt.“

(8) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Projekte für die Gesundheitsversorgung)

1. Die Landesregierung kann spezifische Projekte im Bereich der Gesundheitsversorgung fördern, die von den Südtiroler Apotheken durchgeführt werden.

2. In den Gemeinden oder den Ortschaften mit bis zu 3.000 Einwohnern können die Gemeinden den Arzneimittelausgabestellen kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.“

(9) Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe und Großhändler zusammenhängenden Verwaltungsbefugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheitswesen ausgeübt.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“)

(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird die Zahl „16” mit der Zahl „18” ersetzt.

2. Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels)

1. Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention des pathologischen Glücksspiels, das heißt der Spielsucht, gelten für die Ausstellung der Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten in Bezug auf erlaubte Spiele laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, die Bestimmungen laut Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, und laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 sind die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen auch auf Monopolwarenhandlungen laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und die Handelsbetriebe laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, ausgedehnt.

3. Im gesamten Landesgebiet ist die Aufstellung von sogenannten „Totems“ in Gastbetrieben und Monopolwarenhandlungen verboten, wenn diese Geräte Gewinne ausgeben, auch wenn es sich hierbei um im Internet einlösbare Punkte oder es sich um einen anderen, auch nicht monetären Nutzen handelt.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom  13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“

(1) Nach Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Ausstellung der Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten gelten zudem im Sinne von Absatz 1 alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind, als sensible Orte. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/quater. Als sensible Orte gemäß Absatz 1/bis gelten zudem alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben  und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin”)

(1) Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Der Sanitätsbetrieb übt die rechtsmedizinischen Tätigkeiten über den Dienst für Rechtsmedizin aus.

2. Der Dienst für Rechtsmedizin hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Feststellung der allgemeinen und spezifischen Arbeitsfähigkeit und der zeitweiligen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Privatsektor,
  2. Feststellung der allgemeinen und spezifischen Arbeitsfähigkeit sowie der zeitweiligen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Bediensteten öffentlicher Körperschaften und Anstalten; die Zuständigkeit des Staates laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe z) des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, bleibt unberührt,
  3. Beurteilung der dauernden Invalidität von Bediensteten öffentlicher Körperschaften, einschließlich der Gebietskörperschaften, sowie der Dienstenthebung,
  4. Feststellung der Eignung oder der zeitweiligen oder dauernden Invalidität, die von den Gesetzen oder Verordnungen des Staates, der Region oder des Landes vorgesehen ist, einschließlich jener bezüglich Zivilinvalidität, Behinderung, Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderung, Blindheit und Gehörlosigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 8. April 1998, Nr. 3,
  5. gesundheitliche Betreuung von zivilen Kriegsinvaliden, Dienstinvaliden und anderen geschützten Kategorien im Hinblick auf die Gewährung von Prothesen und Kuraufenthalten,
  6. Feststellung und Bewilligung in Zusammenhang mit Thermalkuren und zusätzlichen Leistungen des Gesundheitsdienstes,
  7. rechtsmedizinische Leistungen, die von der Sanitätsdirektion des Krankenhauses und von den Verantwortlichen der anderen Dienste des Sanitätsbetriebs beantragt werden,
  8. rechtsmedizinischen Leistungen, die von öffentlichen Körperschaften und Anstalten und von Privatpersonen beantragt werden,
  9. jede andere rechtsmedizinische Leistung im öffentlichen Interesse und jede diesbezügliche Bescheinigung, wobei die Zuständigkeiten des Sprengelhygienearztes laut Artikel 14 dieses Gesetzes aufrecht bleiben,
  10. im Bereich des klinischen Risikomanagements, die Durchführung sämtlicher rechtsmedizinischen Tätigkeiten in Bezug auf Schadenersatzforderungen in Fällen medizinischer Berufshaftung.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, sind die Wörter “; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung” gestrichen.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„d/bis) zulässig sind ohne Ermächtigung und Einkommensbeschränkung die privaten Vermietungen von Zimmern und Wohnungen und die Vermietungen laut dem Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und dem Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7,“.

(3) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/bis (Zuwendungen für das Personal)

1. Die Verwaltungen laut Artikel 1 können Ausgaben für Veranstaltungen und Geschenke zum Zeichen der Anerkennung des Personals, welches sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat oder nach mehrjährigem Dienst in den Ruhestand tritt, tätigen. Zulässig sind auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lehrgängen, die von den Verwaltungen durchgeführt werden.

2. Absatz 1 findet mit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, Anwendung.“

(4) In die Aufzählung der Artikel im Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird der Wortlaut „22/bis“ eingefügt.

II. ABSCHNITT
SOZIALES

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, „Neuordnung der  Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „drei“ mit dem Wort „fünf“ ersetzt.

(2) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Gegen die Beschlüsse der öffentlichen Träger der Sozialdienste kann bei der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4 Beschwerde aus Gründen der Rechtmäßigkeit eingelegt werden.“

(3) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/bis (Finanzielle Sozialhilfe)

1. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden für begrenzte Zeiträume gewährt und sollen dazu beitragen, die Grundbedürfnisse von Personen und Familien zu befriedigen, die sich in einer persönlichen oder familiären Notlage befinden, um deren endgültige Überwindung zu ermöglichen. Unter Grundbedürfnisse sind jene in Bezug auf Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft und Heizung zu verstehen.

2. Unter die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe fallen auch solche, die dazu beitragen, Bedürfnisse zu befriedigen, die in bestimmten Lebenssituationen eine persönliche oder familiäre Notlage verursachen.

3. Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Ziele und Grundsätze von Artikel 1 und jene dieses Artikels beachtet werden.“

(4) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Wörter „nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen“ gestrichen. Im Absatz 5 desselben Artikels sind die Wörter „nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen“ gestrichen.

(5) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 11/bis, 11/ter und 11/quater eingefügt:

„Artikel 11/bis (Sozialdienste für Senioren)

1 . Die Sozialdienste für Senioren umfassen finanzielle Leistungen, stationäre und teilstationäre Dienste, Leistungen der Hauspflege am Wohnort oder in den Tagesstätten sowie andere Dienste zur Unterstützung der Senioren.

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen stehen die Dienste auch anderen Kategorien von sozialhilfeberechtigten Personen offen, sofern dadurch gleichartige Bedürfnisse befriedigt werden.

Art. 11/ter (Ambulante Dienste für Senioren)

1. Ambulante Dienste für Senioren sind:

  1. Hauspflege am Wohnort,)
  2. Hauspflege in der Tagesstätte und die Dienste Essen auf Rädern und Mensa,
  3. Seniorenclubs und Beratungsangebote,
  4. Ferienaufenthalte für Senioren.

Artikel 11/quater (Teilstationäre und stationäre Dienste für Senioren)

1. Teilstationäre Dienste für Senioren sind die Tagespflege in Einrichtungen und die Tagespflegeheime.

2. Stationäre Dienste für Senioren sind:

  1. begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, auch in Form von Wohngemeinschaften,
  2. Seniorenwohnheime.

3. Die Landesregierung regelt die Organisation und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut diesem Artikel.

4. Die Seniorenwohnheime bedürfen einer vorhergehenden Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie für diese Funktion im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Baus, der Einrichtung und der Ausstattung geeignet sind. Für die Anerkennung der Eignung ist ein Antrag mit einem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Mittel einzureichen. In allen anderen nicht vom Gesetz geregelten Fällen umfasst die Akkreditierung eines Dienstes auch die Eignungserklärung.

5. Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung wird eine technische Kommission eingesetzt.

6. Die Ausgaben für die Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Verpflegung der Heimbewohner sowie jene für die Leitung und Koordinierung des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Rehabilitation und pharmazeutische Versorgung, werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbetrieb getragen, den Einrichtungen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können.

7. Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten des Seniorenwohnheimes oder von einem oder mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin des Sprengels, in welchem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet zudem eine angemessene fachärztliche Betreuung und diätetische Beratung und stellt für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Seniorenwohnheime das notwendige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.

8. Für die vom Landesgesundheitsdienst geführten Pflegeheime finden die von den jeweiligen Regelungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.“

(6) Nach Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Falls die im Rahmen der Ermächtigung oder Akkreditierung erteilten Auflagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt werden, sind Sanktionen zu Lasten der säumigen Träger im Ausmaß zwischen 20.000,00 Euro und 80.000,00 Euro im Jahr vorgesehen. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Staffelung der vorgesehenen Sanktionen fest. Die Sanktionen werden von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen.“

(7) Nach Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4. Bei jedem Sprengel wird zwecks Förderung der sozialräumlichen Arbeit und der Miteinbeziehung der Bevölkerung ein Sprengelrat errichtet. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sprengelrates werden von der Trägerkörperschaft aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Grundlagen und Kriterien geregelt.“

(8) Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15/bis (Anlaufstelle für Pflege und Betreuung)

1. Die in einem Einzugsgebiet tätigen Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.

2. Die Landesregierung legt die Einzugsgebiete und die Organisationsformen der Anlaufstellen fest.

3. Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.

4. Die Beteiligung an den Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.

5. Beteiligt sich ein Träger nicht an der Errichtung bzw. Führung der Anlaufstelle in seinem Einzugsgebiet, wird dieser Träger mit einer monatlichen Sanktion von 8.000,00 Euro belegt. Der entsprechende Betrag wird von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen und den anderen beteiligten Trägern zugewiesen, um die ordnungsgemäße Führung des Dienstes zu gewährleisten.“

(9) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„3. Bei jedem Sprengel wird ein Fachbeirat errichtet, der aus drei wirklichen und drei Ersatzmitgliedern besteht, die gemäß den Vorgaben des Landes zu ernennen sind. Der Fachbeirat ist für die Entscheidungen über Leistungen zuständig, die eine Bewertung außergewöhnlicher Umstände oder persönlicher oder familiärer Situationen voraussetzen; zudem ist er zuständig für die Bewertung der familiären Situation im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rückforderung der Leistung und dem Ausschluss von Vergünstigungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.“

(10) In der Überschrift von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen“ mit den Wörtern „Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste“ ersetzt. Im Text von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen“ mit den Wörtern „öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste“ ersetzt.

(11) Nach Artikel 20/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Saitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.

1/ter Das Land Südtirol kann den Trägern laut Absatz 1/bis Beiträge für laufende Ausgaben gewähren, um Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, die durch die umbaubedingte Übersiedlung von Heimgästen eines Seniorenwohnheims in eine andere Einrichtung entstehen. Die Beiträge werden auf Antrag der betroffenen Trägerkörperschaften gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten zugewiesen. Es können außerdem Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um die Mehrkosten zu decken, die durch die Wieder- oder Neueröffnung von Seniorenwohnheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen.“

(12) Im Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „Durchführungsverordnung“ mit den Wörtern „Beschluss der Landesregierung“ ersetzt.

(13) In Artikel 20/bis Absätze 2/bis und 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Mit der Durchführungsverordnung“ beziehungsweise „In der Durchführungsverordnung“ mit den Wörtern „Im Beschluss der Landesregierung“ ersetzt.

(14) Nach Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„4. Die zum 1. April 2016 bereits errichteten Seniorenwohnungen ohne begleitetes und betreutes Wohnen, sowie die zu diesem Datum genehmigten Seniorenwohngemeinschaften ohne begleitetes und betreutes Wohnen, dürfen weiterhin der entsprechenden Zielgruppe zur Verfügung gestellt und gemäß den im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 20/bis festgelegten Kriterien finanziert werden.

5. Das Personal, welches den sozialen Tätigkeiten zugewiesen ist, die von den einzelnen Gemeindefürsorgestellen oder Konsortien von Gemeindefürsorgestellen oder von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindenkonsortien an die Bezirksgemeinschaften übertragen werden, geht unter Wahrung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Bezirksgemeinschaften über.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bestimmungen welche die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilblinden, der Gehörlosen und der Zivilinvaliden regeln bleiben unbeschadet.“

(2) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 erhält folgende Fassung:

„2. Das Einstufungsteam führt auch Kontrollen durch, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind und die Pflege zu Hause und in den stationären Pflegeeinrichtungen angemessen ist. Das Pflegegeld wird widerrufen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter sich der Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 widersetzt oder falls die Kontrolle nicht ermöglicht wurde. Die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen werden von der Landesregierung geregelt.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom  14. Juli 2015, Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“)

(1) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„e) Beiträge an Inhaber von Betrieben für die Beschäftigung von mitarbeitenden Familienmitgliedern mit Behinderung.“

(2) Nach Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:

„2. Den Personen, die in öffentlichen Körperschaften laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) angegliedert sind, wird von der jeweiligen Körperschaft ein Beitrag für die Verpflegungsausgaben gewährt.“

(3) Nach Absatz 5 des Artikels 29 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:

„6. Die Inklusion der gehörlosen und taubblinden Menschen wird auch durch die Unterstützung, Förderung und Verbreitung der Gebärdensprache und der taktilen Gebärdensprachen anerkannt.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom  14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Artikels 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“1. Alle besetzten Stellen, sowie jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen ist nur das Saisonspersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist und die Personen mit Behinderungen, die vor ihrer Anstellung ein Anvertrauungsabkommen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, abgeschlosen haben.”

III. ABSCHNITT
ARBEIT

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, „Umgestaltung der Dienststellen für Umwelt- und Arbeitsschutz“)

(1) Nach Artikel 25/ter des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 25/quater (Bezüge)

1. Jeder in Gesetzen oder sekundären Rechtsquellen enthaltene Bezug auf die „Sicherheitsfachkräfte“ oder auf die entsprechende Ausbildung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen gilt, sofern vereinbar, für Personen, die nachweislich an einem Kurs teilgenommen haben, der:

  1. mindestens die allgemeinen Begriffe der Arbeitssicherheit, die Planung und die Organisation der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die speziellen Risiken und Gefahren in den verschiedenen Arbeitsumfeldern und entsprechende Präventionsmaßnahmen zum Gegenstand hatte,
  2. eine Dauer von mindestens 120 Stunden hatte,
  3. mit positiver Überprüfung des Lernerfolges abgeschlossen wurde.“

Art. 17 (Rationalisierung und Vereinfachung  der Betriebskontrollen)

(1) Die Landesregierung erlässt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen ist, Richtlinien für die Abwicklung der Betriebskontrollen, nach Anhörung des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2) Die Richtlinien werden im Einklang mit folgenden Kriterien erlassen:

  1. Verhältnismäßigkeit der Kontrollen zu den Risiken und der damit zusammenhängenden formalen Verpflichtungen, Vermeidung von Mehrfachkontrollen und Überschneidungen und möglichst geringe Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe,
  2. Rationalisierung der Betriebskontrollen und der Kontrollen von Amts wegen, auch über Zugriff auf Datenbanken anderer Körperschaften,
  3. Vorantreibung der Digitalisierung bei der Erfüllung der formalen Verpflichtungen und bei den Verwaltungsabläufen,
  4. kooperative Grundeinstellung des Personals in Wahrnehmung der jeweiligen Verantwortung, Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, um Risiken und Unregelmäßigkeiten voranzutreiben.

(3) 2)

2)
Art. 17 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

IV. ABSCHNITT
CHANCENGLEICHHEIT

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, „Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol und Änderungen zu  bestehenden Bestimmungen“)

(1) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5. In allen Gremien laut den Absätzen 1 und 2, ausgenommen die im Absatz 2 angeführten Ausnahmen, müssen beide Geschlechter vertreten sein. Das wirkliche Mitglied und das Ersatzmitglied müssen vom gleichen Geschlecht sein, wobei Dezimalstellen unter fünfzig auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet und Dezimalstellen gleich oder über fünfzig auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet werden.“

(2) In Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, ist das Wort „insgesamt“ gestrichen.

V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 59, in geltender Fassung,
  2. Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung,
  3. Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung,
  4. Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, in geltender Fassung,
  5. Landesgesetz vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, in geltender Fassung,
  6. Artikel 22 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30/bis, Artikel 31, Artikel 32 Absätze 4 und 7 und Artikel 34 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung,
  7. Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33,
  8. Artikel 22 und 23 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung,
  9. Landesgesetz vom 10. Dezember 1992, Nr. 43, in geltender Fassung.

Art. 20 (Übergangsbestimmung)

(1) Alle Verweise auf Bestimmungen über Alters- und Pflegeheime, die sich auf das Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, das Landesgesetz vom 18. August 1988, Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung beziehen, sowie alle Verweise auf Bestimmungen über die Grundfürsorge, die sich auf das Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, beziehen, gelten als Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

(2) Die Übergangsbestimmung laut Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.

(3) 3)

(4) Aufgrund der Ausweitung der sensiblen Orte laut Artikel 5/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallen die Bewilligungen der Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten, welche diesen geltenden Bestimmungen nicht mehr entsprechen, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.

(5) Die in den Gastbetrieben bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung laut Artikel 11 Absatz 1/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, eingefügt durch Artikel 9 dieses Gesetzes, aufgestellten Spielgeräte laut Artikel 110 Absatz 6 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entfernt werden. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.

(6) Die bereits bei Inkrafttreten der Bestimmungen laut Artikel 6/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, aufgestellten Spielgeräte laut Artikel 110 Absatz 6 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über öffentliche Sicherheit müssen von den Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entfernt werden. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.

3)
Art. 20 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1, Buchstabe d), des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 21 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch Ausgabenbereitstellungen im Sammelfonds für neue Gesetzesmaßnahmen (Bereich 20 - Programm 03), die bereits zu Lasten des Haushaltsjahres 2016-2018 verfügt wurden.

(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes bringen Mehrausgaben mit sich:

  1. Artikel 1 Absatz 1 mit einem Betrag von 105.300,00 Euro für das Jahr 2016, und 405.000,00 Euro für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich - 13 Programm - 01 Titel - 1),
  2. Artikel 1 Absatz 3 mit einem Betrag von 261.000,00 Euro für das Jahr 2016 und 648.000,00 Euro für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 13 Programm – 01 Titel - 1 und Aufgabenbereich – 13 Programm - 01 Titel - 1),
  3. Artikel 2 Absatz 1 mit einem Betrag von 50.000,00 Euro für das Jahr 2016, sowie für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 13 Programm – 05 Titel - 2),
  4. d) Artikel 2 Absatz 3 mit einem Betrag von 170.000,00 Euro für das Jahr 2016 und 200.000,00 Euro für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 13 Programm – 01 Titel - 1),
  5. Artikel 4 mit einem Betrag von 10.000,00 Euro für das Jahr 2016, sowie für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 13 Programm – 02 Titel - 1) ,
  6. Artikel 6 Absatz 8 mit einem Betrag von 50.000,00 Euro für das Jahr 2016, sowie für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 13 Programm – 01 Titel - 1);
  7. Artikel 14 Absatz 1 mit einem Betrag von 300.000,00 Euro für das Jahr 2016, sowie für die Jahre 2017 und 2018 (Aufgabenbereich – 15 Programm – 03 Titel - 1).

(3) Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

Art. 22 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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