(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird die Zahl „16” mit der Zahl „18” ersetzt.
2. Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 6/bis (Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels)
1. Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention des pathologischen Glücksspiels, das heißt der Spielsucht, gelten für die Ausstellung der Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten in Bezug auf erlaubte Spiele laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, die Bestimmungen laut Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, und laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung.
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 sind die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen auch auf Monopolwarenhandlungen laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und die Handelsbetriebe laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, ausgedehnt.
3. Im gesamten Landesgebiet ist die Aufstellung von sogenannten „Totems“ in Gastbetrieben und Monopolwarenhandlungen verboten, wenn diese Geräte Gewinne ausgeben, auch wenn es sich hierbei um im Internet einlösbare Punkte oder es sich um einen anderen, auch nicht monetären Nutzen handelt.“