1. Unternehmen, die eine Tätigkeit laut Tabelle A ausüben, werden mit der entsprechenden Dienstleistungstätigkeit ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen und gelten als Dienstleistungsunternehmen.
2. Unternehmen, die im Sinne der unter Anmerkung 1 genannten Ausnahmen eine Tätigkeit laut Tabelle B ausüben, werden
2.1) mit der entsprechenden Tätigkeit ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen und gelten – wenn sie die Voraussetzungen laut Industrieordnung ( Landesgesetz vom 9. Oktober 2007, Nr. 8) erfüllen – als Industrieunternehmen, oder,
2.2) wenn sie die Voraussetzungen laut Handwerksordnung ( Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1) erfüllen, mit der entsprechenden Tätigkeit aus dem Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten sowie mit der Bezeichnung „Handwerksunternehmen“ ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen und gelten als Handwerksunternehmen.
3. Unternehmen, die im Sinne der unter Anmerkung 1 genannten Ausnahmen handwerkliche Tätigkeiten gemäß Handwerksordnung ausüben, werden – wenn sie die Voraussetzungen laut Handwerksordnung erfüllen – mit der entsprechenden Tätigkeit gemäß dem Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten sowie mit der Bezeichnung „Handwerksunternehmen“ ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen und gelten als Handwerksunternehmen. Erfüllen sie die Voraussetzungen laut Handwerksordnung nicht, werden sie - bei Nachweis von allfällig notwendigen beruflichen Voraussetzungen gemäß Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 42, Abs. 2 - mit der entsprechenden Dienstleistungstätigkeit laut Tabelle A ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen und gelten als Dienstleistungsunternehmen.