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Beschluss vom 17. November 2008, Nr. 4251
Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Privatschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 39 vom 29.01.2019)

…omissis…

1) Im Artikel 20-bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 wird die Gleichstellung und Anerkennung von Privatschulen geregelt. Für die beiden Typologien von Privatschulen sind unterschiedliche Voraussetzungen festgeschrieben.

Im Folgenden werden Verfahren und Bedingungen für eine Anerkennung genehmigt:

a) Bis 30. April muss vom rechtlichen Vertreter oder Geschäftsführer der Privatschule ein Antrag an das zuständige Schulamt gestellt werden.

b) Das zuständige Schulamt kann auch noch nach Beginn der Unterrichtstätigkeit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Anerkennung überprüfen. Das Anerkennungsverfahren und die Eintragung in das Verzeichnis werden spätestens bis 30. Oktober abgeschlossen. Diese Frist kann im Sinne von Art. 4 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ein einziges Mal, für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen ausgesetzt werden.

c) Von der anerkannten Privatschule muss ab der ersten Eintragung im dreijährigen Abstand jeweils bis 31. Jänner erklärt werden:

- dass die Privatschule weitergeführt wird,

- dass die Privatschule weiterhin im Verzeichnis eingetragen bleiben will,

- dass die Voraussetzungen für die Eintragung weiterhin erfüllt werden.

d) Bei nicht erfolgter Erklärung oder fehlenden Voraussetzungen wird die Privatschule aufgefordert, die Mängel innerhalb von 60 Tagen zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung der beanstandeten Mängel wird die Schule aus dem Verzeichnis gelöscht.

e) Anerkannte Privatschulen müssen dem zuständigen Schulamt Folgendes umgehend mitteilen:

- Änderung des Rechtssitzes oder des Sitzes der Schule,

- Änderungen der schulischen Ausrichtung und der schulischen Organisation.

f) Das zuständige Schulamt führt die Überprüfung zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen und zur Abwicklung der schulischen Tätigkeiten durch. Festgestellte Mängel müssen innerhalb einer Frist, die von der Verwaltung festgelegt wird, beseitigt werden. Ein Verfall der Frist hat eine Löschung aus dem Verzeichnis zur Folge.

g) Das zuständige Schulamt erstellt jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Privatschulen und veröffentlicht das aktuelle Verzeichnis auf der eigenen Homepage.

2) Für die Anerkennung müssen folgende Nachweise erbracht werden.

- Erklärung, dass das Bildungskonzept der Schule den Grundsätzen der italienischen Verfassung und dem Autonomiestatut entspricht,

- Ein Schulprogramm, das unter Beachtung der geltenden Grundsätze der Schulgesetzgebung und Schulordnung erstellt ist und die Erfüllung der in den Rahmenrichtlinien des Landes festgelegten Kompetenzen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse zur Erreichung eines Studientitels sicherstellt,

- Erklärung, dass die Einschreibung allen Schülerinnen und Schülern, die das Bildungsangebot der Privatschule annehmen, offen steht,

- Unterlagen über eine kontinuierliche Überprüfung und Dokumentation der Lern- und Bildungsprozesse der Schülerinnen und Schüler. Diese müssen auch der regelmäßigen Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern dienen,

- Unterlagen über die Gewährleistung der Mitbestimmung der Mitglieder der Schulgemeinschaft,

- Angaben zur internen und externen Evaluation der Schule. Dies kann auch durch national oder international anerkannte Qualitätszertifizierungen erfolgen,

- Hinweis über die Räumlichkeiten, die Einrichtung und Ausstattung, unter Berücksichtigung der Schülerzahl,

- Nachweis, dass Lehrpersonal zum Einsatz kommt, das für den erteilten Unterricht und für die Umsetzung des Bildungsangebotes der Schule die notwendige berufliche Qualifikation besitzt, wobei die spezifische Ausrichtung der Privatschule zu berücksichtigen ist.

- Erklärung, dass keine Schülerinnen und Schüler eingeschrieben werden, die nicht das von den Bestimmungen vorgeschriebene Alter erreicht haben.

3) Schülerinnen und Schüler, die eine solche anerkannte Privatschule besuchen, erfüllen im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Schul- und Bildungspflicht.

Es muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler der anerkannten Privatschulen im Landesschulinformationssystem erfasst werden, womit der Zugang zu den Daten für die Schulämter gewährleistet wird.

4) Die anerkannten Privatschulen können keine gültigen Zeugnisse und Studientitel ausstellen. Bei einem Übertritt an eine staatliche Schule oder gleichgestellte Privatschule müssen die Schülerinnen und Schüler eine Eignungsprüfung laut der geltenden Prüfungsordnung ablegen. Diese Schülerinnen und Schüler müssen außerdem die staatliche Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen.

 

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