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Beschluss Nr. 1872 vom 03.06.2008
Meraner Stadttheater- und Kurhausverein: Genehmigung des neuen Statuts

Anlage

Meraner Stadttheater- und Kurhausverein - Statut

Art. 1 - Gründung und Benennung

Das Land Südtirol, die Gemeinde Meran und die Kurverwaltung Meran, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, welche mit den folgenden Beschlüssen bevollmächtigt sind:
Beschluss der Landesregierung Nr. 1354 vom 22.3.93,
Beschluss der Gemeinde Meran Nr. 57 vom 4.2.93,
Beschluss der Kurverwaltung Meran Nr. 46 vom 2.10.92,
gründen zur Führung des Meraner Stadttheaters sowie des Meraner Kurhauses und der dazugehörigen Einheiten einen Verein mit der Benennung „MERANER STADTTHEATER- UND KURHAUSVEREIN“, in der Folge als „Verein  bezeichnet.
 

Art. 2 - Sitz

Der Verein hat seinen Hauptsitz im Kurhaus und eine Außenstelle im Stadttheater.
 

Art. 3 - Zweck

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht.
Er hat die Aufgabe, für die technische und verwaltungsmäßige Führung des Meraner Stadttheaters und des Meraner Kurhauses zu sorgen, und dabei deren volle Funktionstüchtigkeit sicherzustellen, damit die vorgesehenen Tätigkeiten und Veranstaltungen darin abgehalten werden können.
 

Art. 4 - Beziehungen zwischen der Gemeinde (Eigentümerin) und dem Verein

1. Damit der Verein seine Zielsetzung wahrnehmen kann, übergibt die Gemeinde Meran demselben leihweise die Räumlichkeiten des Stadttheaters und des Kurhauses, vorbehaltlich der Rückgabe-verpflichtung von Seiten des Vereins, falls seine Tätigkeit aus irgendeinem Grunde aufhören bzw. falls der Gründungszweck wegfallen oder nicht mehr zu verwirklichen sein sollte. Die Kurverwaltung Meran stellt dem Verein sämtliche Geräte und Einrichtungsgegenstände, die in einem gesonderten Inventar aufzulisten sind, zur Verfügung, welche zur ordentlichen Ausstattung des Kurhauses gehören.
2. Der Verein sorgt für die Verwahrung und die ordentliche Instandhaltung der Liegenschaften und der dazugehörenden Anlagen; außerdem schließt er die entsprechenden Haftpflichtversicherungs-verträge für Personen- und Sachschäden ab. Sollte der Verein von der Gemeinde ermächtigt werden, für die genannten Maßnahmen die Dienste der Gemeindeverwaltung in Anspruch nehmen zu können, werden die entsprechenden Ausgaben dem Verein angelastet und vom selben unter Beanspruchung der in Artikel 16 festgesetzten Einnahmen bestritten.
3. Eventuelle Ausgaben für den Ankauf von Gegenständen, welche laufend für die im Statut festgelegten Tätigkeiten benötigt werden, sind dem Haushalt des Vereins anzulasten und sind – je nach ihrer Zuweisung – im Inventarbuch des Theaters oder in jenem des Kurhauses einzutragen.
 

Art. 5 - Benützung der Räumlichkeiten

1. Der Verein gewährt die Benützung des Theaters und der Räumlichkeiten des Kurhauses an Dritte, welche die Räumlichkeiten im Sinne des vorliegenden Statutes benutzen wollen.
Dabei wird aber jenen Veranstaltungen Vorrang gegeben, die von einem der Mitglieder des Vereines organisiert werden.
Die Räumlichkeiten des Kurhauses können für kulturelle, touristische, soziale und wirtschaftliche Veranstaltungen und Tätigkeiten benutzt werden.
2. Alle Eingriffe, die für die Inszenierung von Aufführungen oder bei Saaldekorationen durchgeführt werden, dürfen das architektonische Erscheinungsbild der Räume nicht beeinträchtigen.
3. Die Ermächtigung zur Benützung der Räumlichkeiten wird vom Vorsitzenden des Vereines unter der Berücksichtigung bestehender Programmverpflichtungen erteilt.
4. Gegen eine negative Entscheidung des Vorsitzenden, die immer begründet sein muss, kann innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsrat Beschwerde eingelegt werden; dieser trifft die endgültige Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, um die Programmgestaltung anhand der eingereichten Gesuche zu gewährleisten.
 

Art. 6 - Benützung des Theaters

1. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass das Theater nur für künstlerisch-kulturelle Veranstaltungen beansprucht werden darf.
2. In Anbetracht der Zweckbestimmung des Theaters in einer modernen Gesellschaft begünstigt der Verein bei der Benützungsgewährung jene Veranstalter, welche Abonnements vergeben.
 

Art. 7 - Personal

1. Der Verein bestimmt die Anzahl des Personals zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, zur Beaufsichtigung der Liegenschaften und des Betriebes der sich darin befindlichen Anlagen. Das genannte Personal wird dem Verein – aufgrund einer Einwilligung desselben – von den Mitgliedern des Vereins durch Abkommandierungen zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die vom genannten Personal erbrachten Dienstleistungen werden dem Verein angelastet.
2. Der Verein ist befugt, für den Betrieb der Einrichtungen sowie für die Neuordnung und Instandhaltung des Vermögens Personal gelegentlich zu beschäftigen.
3. Der Verein kann auch selbst Arbeitsverträge jeder Art im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen abschließen. In diesem Fall sind die Stellen den Angehörigen der drei Sprachgruppen in Anwendung des ethnischen Proporzes in der Autonomen Provinz Bozen bzw. in der Gemeinde Meran, wie er aus der letzten Volkszählung hervorgeht, vorbehalten. Die Hälfte der Stellen sind unter Berücksichtigung der sich auf die Autonome Provinz Bozen bezüglichen Daten und die andere Hälfte unter Berücksichtigung der sich auf die Gemeinde Meran bezüglichen Daten zu besetzen.
4. Im Falle von dringenden und unaufschiebbaren Diensterfordernissen kann der Verwaltungsrat Stellen in Abweichung vom ethnischen Proporz an andere geeignete Bewerber vergeben. In diesem Falle erfolgt die Wiederherstellung des ethnischen Proporzes im Rahmen der zukünftigen Stellenvergaben.
 

Art. 8 - Organe des Vereines

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

a) der Verwaltungsrat

b) der Vorsitzende

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer

 

Art. 9 - Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, welche von den drei Mitgliedern des Vereins wie folgt ernannt werden:

a) 3 Mitglieder, von denen zwei der deutschen und eines der italienischen Sprachgruppe angehören, von der Landesregierung;

b) 2 Mitglieder, von denen eines der italienischen und eines der deutschen Sprachgruppe angehört, vom Meraner Gemeinderat;

c) 2 Mitglieder, von denen eines der italienischen und eines der deutschen Sprachgruppe angehört, vom Verwaltungsrat der Meraner Kurverwaltung.

2. Der Verwaltungsrat wird alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; außerordentliche Sitzungen können auf Veranlassung des Vorsitzenden vom selben einberufen werden, oder wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines der Mitglieder des Vereines ein entsprechendes schriftliches Ansuchen stellen.
3. Die Mitteilung der Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates muss vom Vorsitzenden jedem einzelnen Mitglied mindestens 5 Tage vor dem Tag, an welchem die Sitzung abgehalten wird, zugesandt werden; in dringenden Fällen muss die Zustellung mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.
4. Die Zustellung kann per Post, Fax oder Email erfolgen, bzw. durch andere Formen, die von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates einstimmig genehmigt werden.
5. In der genannten Mitteilung müssen die Tagesordnungspunkte angegeben sein.
6. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Der Verwaltungsrat bleibt 5 Jahre im Amt.
 

Art. 10 - Obliegenheiten

des Verwaltungsrates

1. Dem Verwaltungsrat obliegen sämtliche Befugnisse zur Verwaltung und Führung des Vereines.
2. Um die Zielsetzung des Vereines zu verfolgen, hat der Verwaltungsrat im einzelnen folgende Aufgaben: er

a) genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die diesbezüglichen Abänderungen und die Abschlussrechnung des Vereines;

b) bestimmt – mit allgemeiner Gültigkeit – die Voraussetzungen und Entschädigungen für die Benützung des Theaters und des Kurhauses;

c) setzt gemäß den ihm von der Landesregierung erteilten Richtlinien die Amtsentschädigung des Vorsitzenden und – entsprechend vermindert – des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Rechnungsprüfer fest;

d) ernennt den Sekretär und legt den erforderlichen Personalbedarf fest;

e) setzt die Sitzungsgelder der Verwaltungsräte im selben Ausmaß wie für die Meraner Gemeinderäte sowie die Bestimmungen für die Außendienstvergütungen fest;

f) schlägt Änderungen des Statutes sowie die Auflösung des Vereines vor, welche nachher den beschlussfassenden Organen der Mitglieder des Vereines vorzulegen sind;

g) beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder, die dem Verein nach seiner Gründung beitreten wollen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die vorherige Zustimmung aller Mitglieder. Neue Mitglieder können Rechtsträger öffentlicher oder privater Natur sein und müssen die Zielsetzung des Vereines teilen.

h) beschließt alle anderen Angelegenheiten, die für den Verein von Interesse sind.

3. Der Verwaltungsrat kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen im Interesse des Vereines zu treffen, mit Ausnahme der im vorhergehenden Absatz Buchstaben a) bis g) angeführten Angelegenheiten, für welche ausschließlich der Verwaltungsrat zuständig ist.
 

Art. 11 - Vereinsvorsitz

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereines, die nicht derselben Sprachgruppe angehören dürfen.
 

Art. 12 - Obliegenheiten des Vorsitzenden

1. Der Vorsitzende:

a) beruft mittels schriftlicher Einladung den Verwaltungsrat ein, führt den Vorsitz bei dessen Versammlungen und unterschreibt zusammen mit dem Sekretär alle Beschlüsse und Protokolle;

b) vertritt den Verein gegenüber dritten und – nach vorheriger Genehmigung von Seiten des Verwaltungsrates – bei Rechtstreitigkeiten im Verwaltungs- und Gerichtswege;

c) schließt für den Verein Verträge ab und unterzeichnet sie, wie auch den Schriftverkehr und sämtliche amtliche Dokumente des Vereines;

d) entscheidet über die Benutzung des Theaters und der Räumlichkeiten des Kurhauses nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Grundsätzen, je nach der Sachlage sowie aufgrund der vom Verwaltungsrat festgelegten Tarife; außerdem legt er – unter Berücksichtigung der einlangenden Ansuchen – den Veranstaltungskalender fest;

e) ist gemeinsam mit dem Sekretär für die ordnungsgemäße und pünktliche Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich;

f) überwacht die Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit des Vereines im Allgemeinen.

2. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden werden seine Obliegenheiten vom stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt. Dieser übernimmt außerdem die ihm vom Vorsitzenden übertragenen Aufgaben.
 

Art. 13 – Der Sekretär

Der Sekretär:
a) erledigt alle Aufgaben in finanzieller und vermögensrechtlicher Hinsicht, sowie im Bereich der Buchführung, wie es für den guten Geschäftsverlauf des Vereines notwendig ist;
b) bereitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Erledigung der Obliegenheiten des Verwaltungsrates vor;
c) nimmt ohne Stimmrecht an den Versammlungen des Verwaltungsrates teil und verfasst die Niederschriften; die Beschlüsse werden zweisprachig abgefasst;
d) verwahrt die Akten und den Schriftverkehr des Vereines;
e) verwaltet das Personal;
f) führt die Anordnungen des Vorsitzenden aus.
 

Art. 14 - Das Rechnungsprüferkollegium

1. Das Rechnungsprüferkollegium setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, von denen 2 von der Landesregierung, eines von der Gemeinde Meran und eines von der Kurverwaltung Meran für die gesamte fünfjährige Amtsperiode des Verwaltungsrates ernannt werden. Von den Rechnungsprüfern müssen 2 der italienischen und 2 der deutschen Sprachgruppe angehören.
2. Das Rechnungsprüferkollegium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht derselben Sprachgruppe angehören dürfen.
3. Das Kollegium überprüft die Verwaltungstätigkeit des Vereines, indem es der Abschlussrechnung einen Bericht beilegt.
4. Die Rechnungsprüfer können ihren Auftrag auch einzeln ausführen.
 

Art. 15 - Vermögen des Vereines

1. Die Gemeinde Meran als Eigentümerin der Liegenschaften stellt dem Verein folgende Einheiten zur Ausübung seiner Tätigkeit leihweise zur Verfügung:

a) das Meraner Stadttheater mit der dazugehörenden Einrichtung und Ausstattung;

b) alle Räumlichkeiten des Meraner Kurhauses mit den dazugehörenden Terrassen. Ausgenommen sind die unter dem folgenden Punkt genannten Räumlichkeiten.

2. Nicht zur Verfügung gestellt werden dem Verein die Räumlichkeiten vor der Freiheitsstraße sowie die Rampe zur Passerpromenade, die Geschäftszwecken dienen, sowie die von der Kurverwaltung benutzten Räume und das Gartencafé an der Ostseite des Gebäudes.
3. Die Überschüsse der Jahreshaushalte, die sich aus der endgültigen genehmigten Bilanz ergeben, gehen durch Zuweisung an den Reservefonds in das Reinvermögen des Vereines ein. Der so errichtete Reservefonds kann zur Deckung eventueller Betriebsverluste verwendet werden.
4. Zum Vermögen des Vereines gehören auch jene beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Verein selbst erwirbt oder welche ihm durch außerordentliche Zuweisungen der Mitglieder bzw. Spenden, Schenkungen oder Erbschaften übertragen werden.
 

Art. 16 - Einnahmen des Vereines

1. Die sich ergebenden Auslagen für die Wahrnehmung der Belange des Vereines, für seine Tätigkeit und für die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele werden durch folgende Einnahmen gedeckt:

a) die jährlichen Beiträge der Vereinsmitglieder;

b) die Gebühren für die Benützung der Säle;

c) die der Gemeinde Meran oder der Kurverwaltung Meran geschuldeten Miet- oder Pachtzinse, die von den Mietern bzw. Pächtern von Räumlichkeiten gezahlt werden, die – obwohl sie nicht vom Verein geführt werden – zum Kurhaus gehören (Geschäfte, Bars, Kunstgalerien u. a.);

d) allfällige sonstige Einkommen.

2. Die Mitgliedsbeiträge, welche von Jahr zu Jahr von den Vereinsmitgliedern festgesetzt werden, tragen mit den übrigen Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) dazu bei, den Ausgabenausgleich gemäß Haushaltsvoranschlag des Vereines zu gewährleisten.
3. Es wird festgelegt, dass die Gesamtsumme der jährlichen Mitgliedsbeiträge unter den Mitgliedern des Vereines wie folgt aufgeteilt wird:

50% zu Lasten des Landes Südtirol,

30% zu Lasten der Gemeinde Meran,

20% zu Lasten der Kurverwaltung Meran.

4. Für die außerordentliche Instandhaltung, für Investitionen oder andere Notwendigkeiten können die Vereinsmitglieder unabhängig von einander auch außerordentliche Beiträge gewähren.
5. Die Ausgaben des Vereines sind im Rahmen des Haushaltsvoranschlages und dessen allfälliger Änderungen zu tätigen, da eventuelle Verschuldungen des Vereines auf keinen Fall zu Lasten der Vereinsmitglieder fallen dürfen. Diese übernehmen also über die gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge hinaus aus keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
 

Art. 17

Haushaltsjahr und Haushaltsplan des Vereines

1. Das Haushaltsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am folgenden 31. Dezember.
2. Innerhalb 30. September eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden; innerhalb 30. März des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung genehmigt werden, dem ein Begleitbericht über die Geschäftstätigkeit beizulegen ist.
3. Die Abschlussrechnung mit dem Begleitbericht des Rechnungsprüferkollegiums und der Haushaltsvoranschlag müssen den drei Vereinsmitgliedern jeweils innerhalb 15. April bzw. innerhalb 15. Oktober zur Genehmigung unterbreitet werden.
 

Art. 18 - Auflösung des Vereines

1. Wird der Verein gemäß Artikel 10 oder aufgrund eines Antrages einzelner Vereinsmitglieder aufgelöst, so wird das eventuell vorhandene Vermögen des Vereines anteilmäßig an die Vereinsmitglieder verteilt und von diesen für kulturelle und künstlerische Zwecke sowie für Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs bestimmt.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines gehen die von diesem angekauften Einrichtungen in das Eigentum der Gemeinde Meran über. Durch schriftliche Einwilligung kann die Gemeinde den Verein ermächtigen, das Vermögen auch direkt an Dritte zu übertragen, sofern es für einen ähnlichen Zweck verwendet wird.
3. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein kann nur nach entsprechender einjähriger Vorankündigung erfolgen; die übernommenen Zahlungsverpflichtungen bleiben jedoch aufrecht.
 

Art. 19 - Hinweis auf andere Bestimmungen

Für Fälle, die von diesem Statut nicht geregelt werden, gelten das Zivilgesetzbuch und sämtliche anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.
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